Präambel VO (EU) 2011/1050

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der am 12. November 2007 eingegangene Antrag Indiens auf Eintragung der Bezeichnung „Darjeeling” als geschützte geografische Angabe wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union(2) veröffentlicht.
(2)
Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, das Vereinigte Königreich und ein indischer Staatsbürger haben gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen eine solche Eintragung erhoben. Die Einsprüche wurden im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, c und d der genannten Verordnung für zulässig befunden. Mit Schreiben vom 11. Juni 2010 hat die Kommission die betroffenen Parteien aufgefordert, zu einer Einigung zu kommen.
(3)
Zwischen Frankreich und Indien wurde eine Einigung erzielt, die zu Präzisierungen im einzigen Dokument führte, wodurch nun lediglich die Verpackung in Großpackungen in dem geografischen Gebiet erfolgen muss, während die Abfüllung in Haushaltspackungen innerhalb oder außerhalb des Gebiets erfolgen kann. Aus diesem Grund sollte in Bezug auf die Etikettierung darauf hingewiesen werden, dass eine Lizenznummer und ein bestimmtes Logo nur für die Erzeugnisse verpflichtend sind, die in Großpackungen aus dem geografischen Gebiet versendet werden.
(4)
Zwischen Deutschland, Italien, Österreich, dem Vereinigten Königreich und dem indischen Staatsbürger auf der einen und Indien auf der anderen Seite wurde innerhalb der vorgesehenen Frist nur teilweise eine Einigung erzielt. Gemäß der Vereinbarung sollen anstelle des botanischen Namens Camellia sinensis M Kuntz korrekterweise die Bezeichnung Camellia sincensis L. O. Kuntze angegeben und die Verpackung von Darjeeling-Tee in Großpackungen auf das geografische Gebiet begrenzt werden. Alle anderen Verpackungen oder Umverpackungen, einschließlich der Verpackung für den Endverbraucher, können innerhalb oder außerhalb des geografischen Gebiets erfolgen.
(5)
Die Einspruchsführer geben außerdem an, dass gegen Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 verstoßen wurde.
(6)
Hinsichtlich der angeblich fehlenden Verbindung zwischen dem Ansehen des Erzeugnisses und dem Erzeugungsgebiet zeigt die Erzeugnisspezifikation, dass die Besonderheit des Erzeugnisses und das Know-how sowie die erworbenen Fähigkeiten der Erzeuger ebenso wie die bodenklimatischen und geografischen Verhältnisse des geografischen Gebiets (natürliche Entwässerung der Böden, komplexes Zusammenspiel von sehr großen Niederschlägen und konstant niedrigen Temperaturen) die Erzeugniseigenschaften erheblich beeinflussen, die den Kern des Ansehens des Erzeugnisses bilden.
(7)
Die Analysedaten im einzigen Dokument, gegen deren angebliche Unerheblichkeit Einwände erhoben wurden, beeinflussen nicht die auf dem Ansehen beruhende Verbindung, sondern dienen eher der Erzeugnisbeschreibung. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ist es nicht erforderlich, die Quelle der Analyse offenzulegen.
(8)
Der Name „Darjeeling” darf nur als Verkehrsbezeichnung für Tee verwendet werden, der entsprechend der Spezifikation vollständig in dem geografischen Gebiet erzeugt wurde, wobei Mischungen aus diesem Tee jedoch innerhalb oder außerhalb dieses geografischen Gebiets hergestellt werden dürfen. Mischungen aus Darjeeling-Tee und anderen Tees sollten nicht die Verkehrsbezeichnung „Darjeeling” tragen und gemäß den EU-Vorschriften gekennzeichnet sein, insbesondere um eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden.
(9)
Der Einspruch hat gezeigt, dass der Name „Darjeeling” für die Bezeichnung bestimmter Erzeugnisse verwendet wird, die nicht der Spezifikation entsprechen, jedoch mit solchen Erzeugnissen vergleichbar sind. Die weitere Verwendung des Namens für diese Erzeugnisse wird als Gefährdung für den Namen „Darjeeling” angesehen. Daher sollte den Erzeugern solcher Erzeugnisse für die Verwendung des besagten Namens gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eine Übergangszeit von fünf Jahren gewährt werden, wenn diese Erzeugnisse vor dem 14. Oktober 2009 mindestens fünf Jahre rechtmäßig vermarktet wurden und unter der Voraussetzung, dass die Rechtsordnung der Europäischen Union, insbesondere die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(3), eingehalten wird.
(10)
Es wurde nicht nachgewiesen, dass der für die Eintragung vorgeschlagene Name als Gattungsbezeichnung anzusehen ist.
(11)
Daher sollte der Name „Darjeeling” in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen werden und das einzige Dokument entsprechend aktualisiert und veröffentlicht werden.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)

ABl. C 246 vom 14.10.2009, S. 12.

(3)

ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.