Präambel VO (EU) 2011/1071

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Beitrittsakte von 1979, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Ein wesentliches Element der von den Organen der Union derzeit umgesetzten Strategie für eine bessere Rechtsetzung ist eine größere Transparenz des Unionsrechts. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, Rechtsakte, die keinerlei Rechtswirkung mehr haben, aus dem aktiven Besitzstand zu entfernen.
(2)
Die Verordnung (EWG) Nr. 3448/80(1) sah für den Handel mit nicht von Anhang I erfassten Waren zwischen der EG und Griechenland Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 1. November 1981 bis zum 31. Juli 1982 vor. Da Griechenland inzwischen ein vollgültiger Mitgliedstaat ist, ist die Verordnung nunmehr überholt, sie sollte daher aus dem aktiven Besitzstand der Union entfernt werden.
(3)
Die Verordnung (EWG) Nr. 3448/80 sollte aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 359 vom 31.12.1980, S. 18.

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