Artikel 25 VO (EU) 2011/1077

Sprachenregelung

(1) Für die Agentur gilt die Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft(1).

(2) Unbeschadet der auf der Grundlage des Artikels 342 AEUV gefassten Beschlüsse werden das Jahresarbeitsprogramm und der Jahrestätigkeitsbericht nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben j und k in allen Amtssprachen der Organe der Union erstellt.

(3) Die für die Tätigkeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsleistungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.

Fußnote(n):

(1)

ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.

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