Artikel 36 VO (EU) 2011/1077

Vorbereitende Maßnahmen

(1) Die Kommission ist für die Errichtung und die Aufnahme der Tätigkeit der Agentur verantwortlich, bis Letztere über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung ihres eigenen Haushaltsplans verfügt.

(2) Hierzu kann die Kommission eine begrenzte Zahl von Beamten benennen, darunter einen Beamten, der die Aufgaben des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 18 die Amtsgeschäfte aufnimmt. Der Interims-Exekutivdirektor kann erst berufen werden, wenn der Verwaltungsrat gemäß Artikel 13 Absatz 2 einberufen ist.

Kommt der Interims-Exekutivdirektor seinen in dieser Verordnung festgelegten Pflichten nicht nach, kann der Verwaltungsrat die Kommission ersuchen, einen neuen Interims-Exekutivdirektor zu benennen.

(3) Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die Haushaltsmittel der Agentur zur Verfügung stehen und die Genehmigung des Verwaltungsrats vorliegt, und Verträge — nach Annahme des Stellenplans der Agentur auch Arbeitsverträge — schließen. Sofern dies gerechtfertigt ist, kann der Verwaltungsrat die Befugnisse des Interims-Exekutivdirektors beschränken.

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