Präambel VO (EU) 2011/1086

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 soll gewährleisten, dass angemessene und wirksame Maßnahmen zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonella und anderen Zoonoseerregern auf allen relevanten Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen getroffen werden, um die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Risiko für die öffentliche Gesundheit zu senken. In der genannten Verordnung ist unter anderem die Festlegung von Zielen für die Senkung der Prävalenz bestimmter Zoonosen in Tierpopulationen und von Vorschriften für den Handel innerhalb der Union mit bestimmten Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie für deren Einfuhr aus Drittländern vorgesehen.
(2)
In der Verordnung (EG) Nr. 646/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchen und zu Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1091/2005(3) ist das Unionsziel für die Senkung dieser beiden Salmonella-Serotypen bei Masthähnchen festgelegt. Mit der genannten Verordnung wird eine Verringerung des Anteils der weiterhin positiv auf Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium getesteten Masthähnchenherden auf 1 % oder weniger bis zum 31. Dezember 2011 angestrebt.
(3)
In der Verordnung (EG) Nr. 584/2008 der Kommission vom 20. Juni 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Puten(4) ist das Unionsziel für die Senkung dieser beiden Salmonella-Serotypen in Truthühnerherden festgelegt. Mit der Verordnung wird eine Verringerung des Anteils der weiterhin positiv auf Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium getesteten Masttruthühnerherden auf 1 % oder weniger bis zum 31. Dezember 2012 angestrebt.
(4)
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sind spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung der in Anhang I derselben Verordnung aufgeführten Zoonosen und Zoonoseerreger festgelegt. Insbesondere darf gemäß Anhang II Teil E Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 seit dem 12. Dezember 2010 bestimmtes frisches Geflügelfleisch von in Anhang I derselben Verordnung aufgeführten Tieren nur dann für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, wenn das folgende Kriterium erfüllt wird: „Salmonellen: in 25 Gramm nicht vorhanden.” Gemäß der genannten Verordnung sind auch detaillierte Vorschriften für dieses Kriterium festzulegen, insbesondere für die Probenahme- und Analyseverfahren.
(5)
Für frisches Geflügelfleisch sollte mit den detaillierten Vorschriften für das Salmonella-Kriterium hinreichend gewährleistet werden, dass das Geflügelfleisch frei von den betreffenden Salmonellen ist, und sichergestellt werden, dass eine harmonisierte Anwendung des Kriteriums zu einem fairen Wettbewerb und vergleichbaren Bedingungen für das Inverkehrbringen führt.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel(5) regelt die mikrobiologischen Kriterien für bestimmte Mikroorganismen und umfasst die Durchführungsbestimmungen, die die Lebensmittelunternehmer bei der Durchführung allgemeiner und spezifischer Hygienemaßnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einhalten müssen.
(7)
Im Interesse der Kohärenz der Unionsvorschriften sollten die in Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genannten spezifischen Anforderungen für frisches Geflügelfleisch geändert und detaillierte Vorschriften für das Salmonella-Kriterium in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 aufgenommen werden.
(8)
Gemäß der Entscheidung 2005/636/EG der Kommission vom 1. September 2005 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Grundlagenerhebung in den Mitgliedstaaten über die Prävalenz von Salmonellen in Beständen von Broilern (Gallus gallus)(6), der Entscheidung 2006/662/EG der Kommission vom 29. September 2006 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Grundlagenerhebung in den Mitgliedstaaten über die Prävalenz von Salmonellen in Truthühnerbeständen(7) und der Entscheidung 2007/516/EG der Kommission vom 19. Juli 2007 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Erhebung in den Mitgliedstaaten über die Prävalenz und die Resistenz gegen antimikrobielle Mittel von Campylobacter spp. in Masthähnchenherden und die Prävalenz von Campylobacter spp. und Salmonella spp. in Schlachtkörpern von Masthähnchen(8) wurden Daten über die Prävalenz von Salmonella in Masthähnchen- und Truthühnerherden bzw. Schlachtkörpern von Masthähnchen erhoben. Aus den Ergebnissen dieser Erhebungen sowie den vorläufigen Ergebnissen des ersten Jahres, in dem ein nationales Salmonellenbekämpfungsprogramm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 für Masthähnchen durchgeführt wurde (2009), geht hervor, dass die Salmonellenprävalenz in Masthähnchen- und Truthühnerherden nach wie vor hoch ist(9). Außerdem sind nationale Salmonellenbekämpfungsprogramme für Truthühner gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 erst seit 2010 obligatorisch. Die Anwendung des Kriteriums auf alle Salmonella-Serotypen, bevor eine bedeutende Verringerung der Salmonellenprävalenz in Masthähnchen- und Truthühnerherden erreicht wurde, könnte zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Auswirkungen für die Branche führen. Daher sollte Anhang I Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 geändert werden.
(9)
Dem „Community Summary Report on Trends and Sources of Zoonoses, Zoonotic agents, Antimicrobial Resistance and Foodborne Outbreaks in the European Union in 2008” (Kurzbericht der Gemeinschaft über Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenz in der Europäischen Union im Jahr 2008)(10) der Europäischen Lebensmittelbehörde zufolge wurden 80 % aller Fälle von Salmonellose bei Menschen von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium verursacht; dies entspricht in etwa den Zahlen der Vorjahre. Geflügelfleisch ist dabei nach wie vor eine der Hauptquellen von Salmonellose beim Menschen.
(10)
Eine Anwendung des Kriteriums nur auf Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium verspricht das ausgewogenste Verhältnis zwischen der Verringerung derjenigen Salmonellose-Fälle bei Menschen, die auf den Verzehr von Geflügelfleisch zurückzuführen sind, und den wirtschaftlichen Konsequenzen der Anwendung dieses Kriteriums. Gleichzeitig würde dies die Lebensmittelunternehmen dazu anregen, bereits auf vorangehenden Stufen der Geflügelproduktion Maßnahmen zu treffen, die zu einer Verringerung aller Salmonella-Serotypen mit Bedeutung für die öffentliche Gesundheit beitragen könnten. Eine Beschränkung auf diese beiden Serotypen würde auch den Unionszielen für die Primärproduktion von Geflügel entsprechen.
(11)
Die Probenahmepläne für andere Lebensmittelsicherheitskriterien in Bezug auf Salmonella sind in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 festgelegt. Sie haben sich als praktisch für die Verwendung durch Lebensmittelunternehmen erwiesen und sind daher auch für die Probenahme bei frischem Geflügelfleisch geeignet.
(12)
Die internationale Norm EN ISO 6579 stellt das horizontale Verfahren zum Nachweis von Salmonella spp. in Lebens- und Futtermitteln dar. Außerdem ist diese Norm gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 als Referenzverfahren für alle Salmonella-Kriterien heranzuziehen. Daher sollte diese Norm auch als Referenzverfahren für das Kriterium für frisches Geflügelfleisch festgelegt werden, unbeschadet der in der genannten Verordnung enthaltenen Bestimmungen über die Anwendung alternativer Verfahren. Das EU-Referenzlabor für Salmonella empfiehlt, das White-Kaufmann-LeMinor-Schema als Referenzverfahren für die Serotypisierung heranzuziehen.
(13)
(14)
In der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 ist ein Prozesshygienekriterium für Salmonella in Masthähnchen- und Truthuhnschlachtkörpern nach dem Kühlen in Schlachthöfen festgelegt. Mit diesem Prozesshygienekriterium soll einer fäkalen Kontamination der Geflügelschlachtkörper durch infizierte Herden oder einer Kreuzkontamination im Schlachthof entgegengewirkt werden. Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 sind insbesondere die Kriterien und Bedingungen in Bezug auf den Nachweis von Salmonellen in Geflügelschlachtkörpern angesichts der beobachteten Veränderungen der Salmonellenprävalenz zu überprüfen. Da die Unionsziele, die in der Verordnung (EG) Nr. 646/2007 für Masthähnchenherden und in der Verordnung (EG) Nr. 584/2008 für Truthühner festgelegt sind, bis Ende 2011 bzw. Ende 2012 erreicht sein sollen, sollte die Anzahl der Probeneinheiten, in denen der Grenzwert überschritten werden darf, verringert werden. Daher sollte Anhang I Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 entsprechend geändert werden.
(15)
Die Verordnungen (EG) Nr. 2160/2003 und (EG) Nr. 2073/2005 sollten daher entsprechend geändert werden.
(16)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(2)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)

ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 21.

(4)

ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 3.

(5)

ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.

(6)

ABl. L 228 vom 3.9.2005, S. 14.

(7)

ABl. L 272 vom 3.10.2006, S. 22.

(8)

ABl. L 190 vom 21.7.2007, S. 25.

(9)

www.efsa.europa.eu/de

(10)

EFSA-Journal 2010, 8(1):1496.

(11)

EFSA-Journal 2010, 8(10):1826.

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