Artikel 4 VO (EU) 2011/109

EG-Typgenehmigung von Spritzschutzsystemen als selbständige technische Einheiten

(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter legt der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Spritzschutzsystems als selbständige technische Einheit vor.

Der Antrag wird in Übereinstimmung mit dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang II Teil 1 erstellt.

(2) Sind die einschlägigen Anforderungen der Anhänge III und IV der vorliegenden Verordnung erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung für selbständige technische Einheiten und vergibt eine Typgenehmigungsnummer nach dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG dargelegten Nummerierungsschema.

Eine Genehmigungsbehörde darf diese Nummer keinem anderen Typ einer selbständigen technischen Einheit zuteilen.

(3) Für die Zwecke von Absatz 2 stellt die Genehmigungsbehörde einen EG-Typgenehmigungsbogen nach dem Muster in Anhang II Teil 2 aus.

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