ANHANG I VO (EU) 2011/109

VERWALTUNGSUNTERLAGEN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG VON FAHRZEUGEN HINSICHTLICH IHRER SPRITZSCHUTZSYSTEME

TEIL 1

MUSTER

Beschreibungsbogen Nr. … zur EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich seiner Spritzschutzsysteme(*) Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten. Sind Funktionen der Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuert, so sind Angaben zu den Leistungsmerkmalen der elektronischen Steuerungen zu machen.

0.
ALLGEMEINES

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):…
0.2. Typ:…
0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden(b):…
0.4. Fahrzeugklasse(c):…
0.5. Name und Anschrift des Herstellers:…
0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):…
0.9. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:…

1.
ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1. Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs:…
1.3. Anzahl der Achsen und Räder:…

2.
MASSEN UND ABMESSUNGEN(f)(g)

2.1. Radstand/Radstände (bei Vollbelastung)(g)(l):…
2.6. Masse in fahrbereitem Zustand (Größt- und Kleinstwert für jede Variante):Masse des Fahrzeugs mit Aufbau und — bei Zugfahrzeugen einer anderen Klasse als M1 — mit Anhängevorrichtung (sofern vom Hersteller angebracht) in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells bzw. des Fahrgestells mit Führerhaus ohne Aufbau und/oder Anhängevorrichtung, wenn der Aufbau und/oder die Anhängevorrichtung nicht vom Hersteller geliefert wird (einschließlich Flüssigkeiten, Werkzeug, Ersatzrad (sofern vorhanden) und Fahrer und — für Kraftomnibusse — Masse des Mitglieds des Fahrpersonals, wenn das Fahrzeug über einen Sitz für Fahrpersonal verfügt)(h) (Größt- und Kleinstwert für jede Variante):…
2.8. Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand nach Angabe des Herstellers(i)(3):…

9.
AUFBAU

9.20. Spritzschutzsystem …
Datum, Unterschrift

TEIL 2

MUSTER

Stempel der Typgenehmigungsbehörde Benachrichtigung über:

die EG-Typgenehmigung(1)

die Erweiterung der EG-Typgenehmigung(1)

die Verweigerung der EG-Typgenehmigung(1)

den Entzug der EG-Typgenehmigung(1)

für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich seiner Spritzschutzsysteme
in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. …/… in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. …/…(1)
EG-Typgenehmigungsnummer:…
Grund für die Erweiterung:…

ABSCHNITT I

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):…
0.2. Typ:…
0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden(2):…
0.4. Fahrzeugklasse(3):…
0.5. Name und Anschrift des Herstellers:…
0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):…
0.9. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:…

ABSCHNITT II

1. Zusätzliche Angaben:siehe Beiblatt.
2. Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist:…
3. Datum des Prüfberichts:…
4. Nummer des Prüfberichts:…
5. Bemerkungen (gegebenenfalls):siehe Beiblatt.
6. Ort:…
7. Datum:…
8. Unterschrift:…
9. Das Inhaltsverzeichnis der bei der Typgenehmigungsbehörde hinterlegten Beschreibungsunterlagen, die auf Antrag erhältlich sind, liegt bei.

Fußnote(n):

(*)

Bei Fahrzeugen der Klasse N1 und solchen der Klasse N2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7,5 Tonnen, für die die abweichende Regelung gemäß Anhang IV Teil 1 Nummer 0.1 dieser Verordnung in Anspruch genommen wird, kann der in Anhang II der Richtlinie 78/549/EWG enthaltene Beschreibungsbogen verwendet werden.

(1)

Unzutreffendes streichen.

(2)

Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Zeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?” darzustellen. (Beispiel ABC??123??).

(3)

Gemäß der Definition in Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 2007/46/EG.

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