ANHANG VO (EU) 2011/1093

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung im Rahmen dieses Anhangs sind die geltenden KN-Codes bei Annahme dieser Verordnung.

Lfd. Nr. KN-Code TARIC-Unter-position Warenbezeichnung Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

(Nettogewicht in Tonnen, sofern nichts anderes angegeben)

09.2450 16042005 Surimizubereitungen 1.7.2011-30.6.2012 2000
1.7.2012-30.6.2013 2500
Ab 1.7.2013:
1.7.-30.6. 3500
09.2451 19059045 Kekse und ähnliches Kleingebäck 1.7.-30.6. 270
09.2452 240220 Zigaretten, Tabak enthaltend 1.7.-30.6. 250
09.2453 5204 Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf 1.7.-30.6. 86
09.2454 5205 Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 1.7.-30.6. 2310
09.2455 5206 Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 1.7.-30.6 377
09.2456 5207 Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf 1.7.-30.6. 92
09.2457 5408 Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5405 1.7.-30.6. 17805290 m2
09.2458 5508 Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf 1.7.-30.6. 286
09.2459 5509 Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 1.7.-30.6. 3437
09.2460 5510 Garne aus künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 1.7.-30.6. 1718
092461 5511 Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf 1.7.-30.6. 203

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