Präambel VO (EU) 2011/11
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz l Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1858/98 vom 27. August 1998 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur(2) wird Haiknorpelpulver, aufgemacht in Gelatinekapseln, das als Nahrungsergänzungsmittel verwendet wird, in Position 0305 eingereiht. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 vom 3. Dezember 1992 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur(3) wird ein zubereitetes Öl (Öl von Samen der gelben Nachtkerze, Milchfett und Vitamin E enthaltend), aufgemacht in Gelatinekapseln, das als Nahrungsergänzungsmittel verwendet wird, in Position 1517 eingereiht.
- (2)
- In den verbundenen Rechtssachen C-410/08 bis C-412/08 (Swiss Caps AG v Hauptzollamt Singen)(4) urteilte der Gerichtshof der Europäischen Union, dass in Kapseln aufgemachte Erzeugnisse, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind, in Position 2106 als „anderweit weder genannte noch inbegriffene Lebensmittelzubereitungen” einzureihen sind.
- (3)
- Daher sind die Verordnungen (EG) Nr. 1858/98 und (EWG) Nr. 3613/92 zu ändern, um abweichende Tarifeinreihungen zu vermeiden und die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur in der Europäischen Union sicherzustellen.
- (4)
- Die Verordnung (EWG) Nr. 1858/98 und die Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 sollten deshalb entsprechend geändert werden.
- (5)
- Zusätzlich zu den vorgenannten Änderungen muss die Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 zur Änderung oder Aufhebung bestimmter Verordnungen zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur(5) geändert werden. In den Tabellen in den Anhängen I, II und III sind die Verordnungen aufgeführt, die geändert werden müssen (durch Änderung des KN-Codes, durch Streichen einer Nummer in der Verordnung oder durch Aufheben der Verordnung). Die Verordnung (EWG) Nr. 484/79 der Kommission vom 13. März 1979(6) wird sowohl in Nummer 1 der Tabelle in dem genannten Anhang I als auch in Nummer 3 des genannten Anhangs III genannt; Nummer 3 der Tabelle im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 2696/95 vom 21. November 1995 der Kommission(7) wird sowohl in Nummer 79 der Tabelle in dem genannten Anhang I als auch in Nummer 31 des genannten Anhangs II genannt.
- (6)
- Daher ist der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 durch Streichung der Nummern 1 und 79 zu ändern.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
- (2)
ABl. L 241 vom 29.8.1998, S. 17.
- (3)
ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12.
- (4)
Urteil vom 17. Dezember 2009, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 29 und 32.
- (5)
ABl. L 317 vom 3.12.2009, S. 1.
- (6)
ABl. L 64 vom 14.3.1979, S. 47.
- (7)
ABl. L 280 vom 23.11.1995, S. 17.
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