ANHANG VO (EU) 2011/1100

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 172 zum Wirkstoff Dicamba erhält folgende Fassung:

Nummer Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
172

Dicamba

CAS-Nr.: 1918-00-9

CIPAC-Nr. 85

3,6-Dichlor-2-methoxybenzoesäure ≥ 850 g/kg 1. Januar 2009 31. Dezember 2018

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. September 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Dicamba und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Schutz von Nichtzielpflanzen besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über
a)
die Identifikation und Quantifikation einer Gruppe von Bodentransformationsprodukten, die sich bei einem Bodeninkubationsversuch gebildet haben;
b)
den potenziellen atmosphärischen Ferntransport.
Der Antragsteller muss den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde diese Informationen bis 30. November 2013 vorlegen.

2.
Nummer 173 zum Wirkstoff Difenoconazol erhält folgende Fassung:

Nummer Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
173

Difenoconazol

CAS-Nr. 119446-68-3

CIPAC-Nr. 687

3-Chlor-4-[(2RS,4RS;2RS,4SR)-4-methyl-2-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)-1,3-dioxolan-2-yl]phenyl 4-chlorphenylether

≥ 940g/kg

Höchstgehalt an Toluen: 5 g/kg

1. Januar 2009 31. Dezember 2018

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungendes vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. September 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Difenoconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Wasserorganismen. Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über
a)
weitere Daten zur Spezifikation des technischen Materials;
b)
die Rückstände von Triazolderivatmetaboliten (TDM) in Hauptkulturen, Folgekulturen, verarbeiteten Erzeugnissen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
c)
die potenzielle Wirkung auf das Hormonsystem von Fischen (Studie zum vollständigen Lebenszyklus von Fischen) und das durch den Wirkstoff und den Metaboliten CGA 205375(*) hervorgerufene chronische Risiko für Regenwürmer;
d)
die möglichen Auswirkungen des variablen Isomerenverhältnisses im technischen Material und des bevorzugten Abbaus und/oder der bevorzugten Umwandlung des Isomerengemischs auf die Bewertung des Risikos für Arbeiter, Verbraucher und Umwelt.
Der Antragsteller hat den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde die Informationen gemäß Buchstabe a bis zum 31. Mai 2012, die Informationen gemäß Buchstaben b und c bis zum 30. November 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe d innerhalb von zwei Jahren nach Annahme spezifischer Leitlinien vorzulegen.

3.
Nummer 175 zum Wirkstoff Imazaquin erhält folgende Fassung:

Nummer Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
175

Imazaquin

CAS-Nr. 81335-37-7

CIPAC-Nr. 699

2-[(RS)-4-Isopropyl-4-methyl-5-oxo-2-imidazolin-2-yl]chinolin-3-carbonsäure ≥ 960 g/kg (racemisches Gemisch) 1. Januar 2009 31. Dezember 2018

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungendes vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. September 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Imazaquin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über
a)
weitere Daten zur Spezifikation des technischen Materials;
b)
die möglichen Auswirkungen des variablen Isomerenverhältnisses im technischen Material und des bevorzugten Abbaus und/oder der bevorzugten Umwandlung des Isomerengemischs auf die Bewertung des Risikos für Arbeiter, Verbraucher und Umwelt.
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Buchstabe a bis zum 31. Mai 2012 und die Informationen gemäß Buchstabe b innerhalb von zwei Jahren nach Annahme einschlägiger Leitlinien.

Fußnote(n):

(*)

1-[2-[2-Chlor-4-(4-chlor-phenoxy)-phenyl]-2-1H-[1,2,4]triazol-yl]-ethanol.

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