ANHANG VO (EU) 2011/111

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung
(1) (2) (3)

Eine Ware in Form eines konischen Stücks Titan, an dessen unterem Ende sich ein Schaft mit einem Außengewinde befindet (ein sogenannter „künstlicher Zahnstift” ).

Die Ware wird in der Zahnmedizin genutzt. Sie wird in eine künstliche Zahnwurzel, die in den Kiefer implantiert ist, geschraubt und verbindet die Wurzel mit der künstlichen Krone.

Bei Einfuhr ist die Ware steril verpackt.

(*) Siehe Abbildungen.

90212900

Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 b zu Kapitel 90 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9021 und 90212900.

Aufgrund seines Aufbaus ist das Erzeugnis ausschließlich für den Gebrauch in der Zahnmedizin geeignet und fällt nicht unter den Begriff „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit” gemäß Abschnitt XV Anmerkung 2. Daher ist die Einreihung in Abschnitt XV ausgeschlossen.

Als Teil einer Zahnprothese ist die Ware in Position 9021 einzureihen, die unterschiedliches Zahnarztzubehör für die Herstellung von Zahnkronen oder Zahnersatz umfasst (siehe auch Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 9021 Abschnitt III Buchstabe B Nummer 4).

Die Ware ist daher als Teil einer Zahnprothese in den KN-Code 90212900 einzureihen.

Fußnote(n):

(*)

Die Abbildungen dienen lediglich Informationszwecken.

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