Präambel VO (EU) 2011/1114

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 601/2008 der Kommission(2) gilt für bestimmte, zum menschlichen Verzehr bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Gabun. Sie sieht vor, dass jede Sendung mit solchen Fischereierzeugnissen Laboruntersuchungen unterzogen wird, damit gewährleistet ist, dass die Grenzwerte für Schwermetalle und Sulfite eingehalten werden, die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln(3) sowie in der Richtlinie Nr. 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel(4) festgesetzt sind. Diese Schutzmaßnahmen wurden ergriffen, nachdem bei einem Inspektionsbesuch der Gemeinschaft im Jahr 2007 erhebliche Mängel im Überwachungssystem Gabuns festgestellt worden waren.
(2)
Das Lebensmittel- und Veterinäramt hat im Juli 2010 eine Follow-up-Inspektion in Gabun durchgeführt, bei der das System zur Überwachung der Produktion von für die Ausfuhr in die Europäische Union bestimmten Fischereierzeugnissen bewertet wurde. Das Inspektionsteam hat Verbesserungen bei den Rechtsvorschriften, den Verfahren zur amtlichen Kontrolle und der Leistungsfähigkeit der Laboratorien festgestellt. Es wurde eine Reihe von Empfehlungen ausgesprochen, die anschließend von Gabun aufgegriffen wurden. Außerdem bieten die Kontrollen vor der Ausfuhr, die in Gabun jetzt durchgeführt werden, geeignete Garantien, so dass Einfuhren von für den menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen in die Union zugelassen werden können.
(3)
Da die in der Verordnung (EG) Nr. 601/2008 vorgesehenen Kontrollen nicht mehr nötig sind, sollte die Verordnung aufgehoben werden.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)

ABl. L 165 vom 26.6.2008, S. 3.

(3)

ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5.

(4)

ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1.

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