Präambel VO (EU) 2011/1116

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten(1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Auf der Plenarsitzung im November 2010 in Jerusalem haben die Teilnehmer am Kimberley-Prozess per Plenarbeschluss die Aufnahme von Swasiland in die Liste der Teilnehmer vorläufig gebilligt, wobei dieser Beschluss vom Vorsitz des Kimberley-Prozess nach Klärung bestimmter noch offener Fragen bestätigt werden musste.
(2)
In einer Mitteilung vom 30. Mai 2011 bestätigte der Vorsitz des Kimberley-Prozesses die Aufnahme von Swasiland als Teilnehmer am Kimberley-Prozess.
(3)
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28.

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