Präambel VO (EU) 2011/1130

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe(1), insbesondere auf Artikel 10 und Artikel 30 Absätze 2, 3 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sind für die Europäische Union Listen der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen (Teile 1 und 2), in Lebensmittelenzymen (Teil 3), in Lebensmittelaromen (Teil 4) und in Nährstoffen oder Kategorien davon (Teil 5) zu erstellen; dabei ist nach Artikel 4 Absatz 4 der genannten Verordnung zu verfahren. Diese Lebensmittelzusatzstoffe werden verwendet, um in Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen oder -aromen oder in Nährstoffen eine technologische Wirkung zu erzielen.
(2)
Die Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 werden den einzelnen Funktionsklassen von Anhang I je nach ihrer technischen Hauptfunktion zugeordnet. Nach Artikel 9 der genannten Verordnung schließt diese Zuordnung jedoch nicht aus, dass sie auch für andere Zwecke verwendet werden können.
(3)
Mit der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel(2) als Trägerstoffe in Lebensmittelzusatzstoffen zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe sollten mit ihren Verwendungsbedingungen in Anhang III Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgenommen werden, da sie erwiesenermaßen den allgemeinen Bedingungen für die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen in EU-Listen und für ihre Verwendung, insbesondere nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung, entsprechen.
(4)
Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel, die in der Richtlinie 95/2/EG als zulässig aufgeführt sind und als Lebensmittelzusatzstoff eine andere Funktion als die eines Trägerstoffs haben, sollten mit denselben Verwendungsbedingungen in Anhang III Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgenommen werden. Sonstige nicht als Trägerstoffe verwendete Lebensmittelzusatzstoffe sollten ebenfalls in diese Liste aufgenommen werden.
(5)
Lebensmittelzusatzstoffe und Trägerstoffe, die für die Verwendung in Lebensmittelenzymen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Enzyme(3) zugelassen sind, sollten mit ihren Verwendungsbedingungen in Anhang III Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgenommen werden.
(6)
Lebensmittelzusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 95/2/EG für die Verwendung in Lebensmittelaromen zugelassen wurden, sollten mit ihren Verwendungsbedingungen in Anhang III Teil 4 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgenommen werden, da sie erwiesenermaßen Artikel 6 der genannten Verordnung entsprechen.
(7)
Lebensmittelzusatzstoffe und Trägerstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln(4), der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel(5), der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind(6), und der Verordnung (EG) Nr. 953/2009 der Kommission vom 13. Oktober 2009 über Stoffe, die Lebensmitteln für eine besondere Ernährung zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen(7), für die Verwendung in Nährstoffen zugelassen wurden, sollten mit ihren Verwendungsbedingungen in Anhang III Teil 5 Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgenommen werden. Andere Lebensmittelzusatzstoffe, die anders als Trägerstoffe wirken, sollten ebenfalls in diese Liste aufgenommen werden, da eine technologische Notwendigkeit besteht, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 nicht berücksichtigt wurde.
(8)
Lebensmittelzusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 95/2/EG als Zusatzstoffe in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder zugelassen wurden und eine Funktion als Lebensmittelzusatzstoff in Nährstoffen haben, sollten mit denselben Verwendungsbedingungen in die Liste in Anhang III Teil 5 Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgenommen werden. Bei der Erstellung dieser Liste sollte das Gutachten des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses über Zusatzstoffe in Nährstoffzubereitungen für Säuglingsanfangnahrung, Folgenahrung und Entwöhnungsnahrung vom 13. Juni 1997(8) berücksichtigt werden.
(9)
Aus Gründen der Transparenz und der Schlüssigkeit sollten besondere Regeln für die Verwendungsbedingungen von Lebensmittelzusatzstoffen in Zubereitungen von Zusatzstoffen/Enzymen/Nährstoffen festgelegt werden.
(10)
Stoffe wie Sulfite, Benzoate, Polysorbate, Sorbitester und Zuckerester sollten in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgenommen werden; diese Stoffe werden nach dem Bericht der Kommission über die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen in der Europäischen Union(9) auf Stufe 3 untersucht und gelten im Hinblick auf den ADI-Wert als bedenklich. Die Bedingungen für die Verwendung dieser Stoffe können im Nachgang zu der Stellungnahme überprüft werden, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit im Rahmen des Neubewertungsprogramms nach der Verordnung (EU) Nr. 257/2010 der Kommission(10) zur Aufstellung eines Programms zur Neubewertung zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe, bei dem unter anderem auch die Aufnahme berücksichtigt wird, zu erwarten ist.
(11)
Die spezifischen Angaben zu den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffen betreffend Ursprung, Reinheitskriterien und sonstige wesentliche Merkmale finden sich in 2008/128/EG vom 22. Dezember 2008 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe(11), 2008/60/EG vom 17. Juni 2008 zur Festlegung spezifischer Kriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen(12), und Richtlinie 2008/84/EG vom 27. August 2008 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel(13).
(12)
Da einige der Zubereitungen seit Jahrzehnten verwendet werden, sollte ein Übergangszeitraum von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingeräumt werden, um den Lebensmittelunternehmern Gelegenheit zur Anpassung an die Bestimmungen von Anhang III Teile 2, 3 und 5 Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr.1333/2008 in der Fassung der vorliegenden Verordnung zu geben. Ein Übergangszeitraum von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung sollte eingeräumt werden, um den Lebensmittelunternehmern Gelegenheit zur Anpassung an die Bestimmungen der Teile 1 und 4 des mit der vorliegenden Verordnung geänderten Anhangs III zu geben.
(13)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)

ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1.

(3)

ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7.

(4)

ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26.

(5)

ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51.

(6)

ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 21.

(7)

ABl. L 269 vom 14.10.2009, S. 9.

(8)

Opinion of the Scientific Committee on Food on Additives in nutrient preparations for use in infant formulae, follow-on formulae and weaning food, Reports of SCF (40th series, 1998).

(9)

Bericht der Kommission über die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen in der Europäischen Union, KOM(2001) 542 endgültig.

(10)

ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 19.

(11)

ABl. L 6 vom 10.1.2009, S. 20.

(12)

ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 17.

(13)

ABl. L 253 vom 20.9.2008, S. 1.

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