Artikel 2 VO (EU) 2011/1134

Schonfristen

Jede von einem Mitgliedstaat für Cinidonethyl enthaltende Pflanzenschutzmittel gewährte Schonfrist endet spätestens am 31. März 2013 für Verkauf und Vertrieb sowie spätestens am 31. März 2014 für die Entsorgung, Lagerung und Verwendung bestehender Lagervorräte.

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