Präambel VO (EU) 2011/1134

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Wirkstoff Cinidonethyl wurde für einen Zeitraum bis zum 30. September 2012 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(2) aufgenommen.
(2)
Damit Antragsteller ihre Anträge ausarbeiten können und die Kommission diese Anträge bewerten und eine Entscheidung darüber treffen kann, wurde diese Aufnahme mit der Richtlinie 2010/77/EU der Kommission vom 10. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich des Ablaufs der Fristen für die Aufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I(3) bis zum 31. Dezember 2015 verlängert.
(3)
Gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wurde dieser Stoff in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe(4) aufgenommen und gilt als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt.
(4)
Bei der Kommission sind jedoch keine Anträge für den betroffenen Wirkstoff eingegangen, und die Frist für die Vorlage solcher Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission vom 7. Dezember 2010 zur Festlegung des Verfahrens für die erneute Aufnahme einer zweiten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe(5) ist abgelaufen.
(5)
Folglich sollte die Genehmigung für diesen Wirkstoff nicht erneuert werden, und er sollte aus Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 mit Wirkung ab dem Datum gestrichen werden, an dem seine Genehmigung ausgelaufen wäre, wenn sie nicht durch die Richtlinie 2010/77/EU verlängert worden wäre.
(6)
Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines Antrags für diesen Stoff gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)

ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(3)

ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 48.

(4)

ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.

(5)

ABl. L 322 vom 8.12.2010, S. 10.

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