Präambel VO (EU) 2011/1134
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 20,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Wirkstoff Cinidonethyl wurde für einen Zeitraum bis zum 30. September 2012 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(2) aufgenommen.
- (2)
- Damit Antragsteller ihre Anträge ausarbeiten können und die Kommission diese Anträge bewerten und eine Entscheidung darüber treffen kann, wurde diese Aufnahme mit der Richtlinie 2010/77/EU der Kommission vom 10. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich des Ablaufs der Fristen für die Aufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I(3) bis zum 31. Dezember 2015 verlängert.
- (3)
- Gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wurde dieser Stoff in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe(4) aufgenommen und gilt als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt.
- (4)
- Bei der Kommission sind jedoch keine Anträge für den betroffenen Wirkstoff eingegangen, und die Frist für die Vorlage solcher Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission vom 7. Dezember 2010 zur Festlegung des Verfahrens für die erneute Aufnahme einer zweiten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe(5) ist abgelaufen.
- (5)
- Folglich sollte die Genehmigung für diesen Wirkstoff nicht erneuert werden, und er sollte aus Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 mit Wirkung ab dem Datum gestrichen werden, an dem seine Genehmigung ausgelaufen wäre, wenn sie nicht durch die Richtlinie 2010/77/EU verlängert worden wäre.
- (6)
- Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines Antrags für diesen Stoff gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
- (2)
ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
- (3)
ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 48.
- (4)
ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.
- (5)
ABl. L 322 vom 8.12.2010, S. 10.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.