Artikel 1 VO (EU) 2011/1135

Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung eingeleitet, um festzustellen, ob durch die aus Malaysia in die Union versandten Einfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex70195100 und ex70195900 (TARIC-Codes 7019510011 und 7019590011) eingereiht werden, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten Maßnahmen umgangen werden.

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