Präambel VO (EU) 2011/1141

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002(1), insbesondere auf Artikel 4 und den Anhang,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 erlässt die Kommission allgemeine Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der im Anhang der genannten Verordnung festgelegten gemeinsamen Grundstandards durch deren Ergänzung.
(2)
Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sieht außerdem vor, dass die Kommission detaillierte Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt beschließt, die im Anhang der genannten Verordnung festgelegt sind und durch die von der Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 angenommenen allgemeinen Maßnahmen ergänzt werden.
(3)
Insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission(2) zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt enthält allgemeine Maßnahmen im Hinblick auf zulässige Methoden für die Kontrolle von Personen, die in Teil A ihres Anhangs aufgeführt sind.
(4)
Sicherheitsscanner sind ein effektives Mittel zur Kontrolle von Fluggästen und sollten für den Einsatz an EU-Flughäfen zugelassen werden, indem sie in die Liste der zulässigen Kontrollmethoden aufgenommen werden.
(5)
Die Kommission hat den wissenschaftlichen Ausschuss „Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken” (SCENIHR) aufgefordert, die möglichen gesundheitlichen Auswirkungen von Sicherheitsscannern, die mit ionisierenden Strahlen arbeiten, zu bewerten. Unbeschadet der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen(3) und der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen(4) werden zum jetzigen Zeitpunkt zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Bürger ausschließlich Sicherheitsscanner, die nicht mit ionisierender Strahlung arbeiten, in die Liste der zulässigen Methoden für die Kontrolle von Personen zu Zwecken der Luftsicherheit aufgenommen.
(6)
Der Einsatz von Sicherheitsscannern sollte spezifischen Durchführungsbestimmungen unterliegen, die den Einsatz dieser Kontrollmethode einzeln oder in Kombination, als primäres oder sekundäres Mittel und unter bestimmten Bedingungen, die den Schutz der Grundrechte gewährleisten, zulassen. Diese Bestimmungen sollten gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 separat verabschiedet werden.
(7)
Durch die Festlegung spezifischer Betriebsbedingungen für den Einsatz von Sicherheitsscannern und die den Fluggästen eingeräumte Möglichkeit, sich für alternative Kontrollmethoden zu entscheiden, respektieren diese Verordnung und die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu erlassenden spezifischen Durchführungsbestimmungen die Grundrechte und folgen den Grundsätzen, die insbesondere durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden, einschließlich der Achtung der Menschenwürde und des Privat- und Familienlebens, des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten, der Rechte des Kindes, des Rechts auf Religionsfreiheit und des Diskriminierungsverbots. Die Anwendung dieser Verordnung hat unter Beachtung dieser Rechte und Grundsätze zu erfolgen.
(8)
Die Kommission wird in enger Abstimmung mit der Branche und den Mitgliedstaaten darauf hinarbeiten, dass möglichst bald nur noch Sicherheitsscanner mit automatisierter Bedrohungserkennung an EU-Flughäfen eingesetzt werden, bei denen die Auswertung der Bilder durch menschliche Überprüfer nicht mehr notwendig ist.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(2)

ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 7.

(3)

ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

(4)

ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10.

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