Präambel VO (EU) 2011/1142

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 291 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen(1), insbesondere Artikel 73 Absätze 1 und 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000(2), insbesondere Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 sollen die Verwaltungsbehörden, auf die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Bezug genommen wird, aufgeführt werden.
(2)
Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich haben der Kommission mitgeteilt, welche Verwaltungsbehörden in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 aufgenommen werden sollen.
(3)
Die von Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich mitgeteilten und in Anhang I genannten Verwaltungsbehörden genügen den Anforderungen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009.
(4)
In Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 sollen die Verwaltungsbehörden, auf die in Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung Bezug genommen wird, aufgeführt werden.
(5)
Finnland hat der Kommission eine zuständige Behörde mitgeteilt, die in Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 aufgenommen werden soll.
(6)
Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung.
(7)
Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark weder bindend noch ihm gegenüber anwendbar ist; dabei steht es Dänemark jedoch gemäß dem Abkommen vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(4) frei, sie anzuwenden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses betreffend das anwendbare Recht, die Zuständigkeit und Vollstreckung in Ehesachen, in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung sowie in Bezug auf Unterhaltssachen.
(9)
Die Anhänge X und XI der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.

(2)

ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1.

(3)

ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(4)

ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62.

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