ANHANG I VO (EU) 2011/1143

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen

Prochloraz

CAS-Nr. 67747-09-5

CIPAC-Nr. 407

N-Propyl-N-[2-(2,4,6-trichlorphenoxy)ethyl]imidazol-1-carboxamid

≥ 970 g/kg

Verunreinigungen:

Summe der Dioxine und Furane (WHO-PCDD/T TEQ)(2): höchstens 0,01 mg/kg

1. Januar 2012 31. Dezember 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. Bei Verwendung im Freien darf die Menge je Anwendung 450 g/ha nicht überschreiten.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. September 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Prochloraz und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)
auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
b)
auf das Risiko für Wasserorganismen; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung umfassen;
c)
auf das Langzeitrisiko für Säugetiere; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung umfassen.
Die Antragsteller legen bestätigende Informationen vor über
1.
den Vergleich und die Verifizierung des Testmaterials, das in den Unterlagen zur Toxizität bei Säugetieren und zur Ökotoxizität verwendet wurde, mit der Spezifikation des technischen Materials;
2.
die Bewertung des von den Metallkomplexen von Prochloraz ausgehenden Risikos für die Umwelt;
3.
die auf Vögel potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Prochloraz.
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2013 und die Informationen gemäß Nummer 3 innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der einschlägigen OECD-Testleitlinien für endokrine Wirkung.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im entsprechenden Prüfungsbericht enthalten.

(2)

Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren).

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