Präambel VO (EU) 2011/1161
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,
gestützt auf die Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind(3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG enthält die Liste der Vitamine und Mineralstoffe, die zur Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1170/2009 der Kommission(4) wurden die Anhänge I und II der Richtlinie 2002/46/EG ersetzt. Änderungen der Liste in Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG, geändert durch die genannte Verordnung, werden nach Artikel 4 der genannten Richtlinie und gemäß dem in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie genannten Verfahren erlassen.
- (2)
- Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 enthält die Liste der Vitamine und Mineralstoffe, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen.
- (3)
- Die Verordnung (EG) Nr. 953/2009 der Kommission(5) enthält im Anhang die Liste der Stoffe, die Lebensmitteln für eine besondere Ernährung zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen.
- (4)
- Die EFSA hat neue Mineralstoffe zur Verwendung in Lebensmitteln bewertet. Die Stoffe, zu denen die EFSA eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat, sollten in die Listen der genannten Rechtsakte aufgenommen werden.
- (5)
- Die Beteiligten wurden über die Beratende Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit konsultiert, und die eingegangenen Kommentare wurden berücksichtigt.
- (6)
- Die Richtlinie 2002/46/EG, die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 und die Verordnung (EG) Nr. 953/2009 sollten daher entsprechend geändert werden.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51.
- (2)
ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26.
- (3)
ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 21.
- (4)
ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 36.
- (5)
ABl. L 269 vom 14.10.2009, S. 9.
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