Präambel VO (EU) 2011/1164

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Antidumping-Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
GELTENDE MASSNAHMEN
(1)
Der Rat führte mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009(2) Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China ein ( „ursprüngliche Maßnahmen” ). Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011(3) weitete der Rat diese Maßnahmen auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl aus ( „ausgeweitete Maßnahmen” ), ausgenommen die von einigen namentlich genannten Unternehmen hergestellten Einfuhren.
B.
ÜBERPRÜFUNGSANTRAG
(2)
Bei der Europäischen Kommission ( „Kommission” ) wurde ein Antrag nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Antidumping-Grundverordnung auf Befreiung von den Antidumpingmaßnahmen gestellt, die auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl ausgeweitet worden waren. Der Antrag wurde von Andfast Malaysia Sdn. Bhd. ( „Antragsteller” ) eingereicht, einem Hersteller in Malaysia ( „betroffenes Land” ).
C.
WARE
(3)
Die Überprüfung betrifft bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, aber ohne aus vollem Material gedrehte Schrauben mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger und ohne Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben, die aus Malaysia versandt werden und die derzeit unter den KN-Codes ex73181290, ex73181491, ex73181499, ex73181559, ex73181569, ex73181581, ex73181589, ex73181590, ex73182100 und ex73182200 eingereiht werden ( „betroffene Ware” ).
D.
GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG
(4)
Der Antragsteller führte an, dass er die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Untersuchung, die zu den ausgeweiteten Maßnahmen führte, also in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. September 2010, nicht in die Europäische Union ausgeführt habe.
(5)
Außerdem sei er weder mit ausführenden Herstellern verbunden, die den Maßnahmen unterlägen, noch habe er die für bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Maßnahmen umgangen.
(6)
Er habe vielmehr mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Union erst nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Untersuchung begonnen, die zu den ausgeweiteten Maßnahmen führte.
E.
VERFAHREN
(7)
Die bekanntermaßen betroffenen Unionshersteller wurden über den Antrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
(8)
Nach Prüfung der vorliegenden Beweise kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese ausreichen, um eine Untersuchung nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Antidumping-Grundverordnung einzuleiten, in der geprüft werden soll, ob der Antragsteller von den ausgeweiteten Maßnahmen befreit werden kann.
a)
Fragebogen

Die Kommission wird dem Antragsteller einen Fragebogen übermitteln, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen.

b)
Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden hiermit aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

F.
AUSSERKRAFTSETZUNG DES GELTENDEN ANTIDUMPINGZOLLS UND ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN
(9)
Nach Artikel 11 Absatz 4 der Antidumping-Grundverordnung sollte der geltende Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauft wird, außer Kraft gesetzt werden.
(10)
Gleichzeitig sollten diese Einfuhren nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumping-Grundverordnung zollamtlich erfasst werden, damit gewährleistet ist, dass die Antidumpingzölle rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einleitung dieser Überprüfung erhoben werden können, falls bei der Überprüfung festgestellt wird, dass der Antragsteller die Maßnahmen umgeht. Die Höhe der möglichen künftigen Zollschuld des Antragstellers kann in diesem Verfahrensstadium nicht geschätzt werden.
G.
FRISTEN
(11)
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren:
H.
MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT
(12)
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Antidumping-Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
(13)
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Antidumping-Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
I.
VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
(14)
Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(4) verarbeitet.
J.
ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER
(15)
Gelangt eine interessierte Partei zu der Auffassung, dass sie ihre Verteidigungsrechte nicht angemessen wahrnehmen kann, so hat sie die Möglichkeit, sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel zu wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren; dies gilt insbesondere für die Akteneinsicht, die Vertraulichkeit, die Verlängerung von Fristen und die Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen.
(16)
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)

ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 1.

(3)

ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 6.

(4)

ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

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