Artikel 40 LMIV (VO (EU) 2011/1169)
Milch und Milcherzeugnisse
Die Mitgliedstaaten können für Milch und Milcherzeugnisse in Glasflaschen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind, Maßnahmen erlassen, die von Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 abweichen.
Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen.
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