ANHANG I LMIV (VO (EU) 2011/1169)

SPEZIELLE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.
„Nährwertdeklaration” oder „Nährwertkennzeichnung” bedeutet Informationen über

a)
den Brennwert oder
b)
den Brennwert sowie lediglich einen oder mehrere der folgenden Nährstoffe:

Fett (gesättigte Fettsäuren, einfach ungesättigte Fettsäuren, mehrfach ungesättigte Fettsäuren);

Kohlenhydrate (Zucker, mehrwertige Alkohole, Stärke);

Salz;

Ballaststoffe;

Eiweiß;

in Anhang XIII Teil A Nummer 1 aufgeführte Vitamine und Mineralstoffe, die gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang XIII Teil A Nummer 2 in erheblichen Mengen vorkommen;

2.
„Fett” bedeutet alle Lipide, einschließlich Phospholipide;
3.
„gesättigte Fettsäuren” bedeutet Fettsäuren ohne Doppelbindung;
4.
„Trans-Fettsäuren” bedeutet Fettsäuren mit mindestens einer nicht konjugierten (namentlich durch mindestens eine Methylengruppe unterbrochenen) Kohlenstoff-Kohlenstoff-Doppelbindung in der trans-Konfiguration;
5.
„einfach ungesättigte Fettsäuren” bedeutet Fettsäuren mit einer cis-Doppelbindung;
6.
„mehrfach ungesättigte Fettsäuren” bedeutet Fettsäuren mit zwei oder mehr durch cis-Methylengruppen unterbrochenen Doppelbindungen in der cis-Konfiguration;
7.
„Kohlenhydrat” bedeutet jegliches Kohlenhydrat, das im Stoffwechsel des Menschen umgesetzt wird, einschließlich mehrwertiger Alkohole;
8.
„Zucker” bedeutet alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole;
9.
„mehrwertige Alkohole” bedeutet Alkohole, die mehr als zwei Hydroxylgruppen enthalten;
10.
„Eiweiß” bedeutet den nach folgender Formel berechneten Eiweißgehalt: Eiweiß = Gesamtstickstoff (nach Kjeldahl) × 6,25;
11.
„Salz” bedeutet den nach folgender Formel berechneten Gehalt an Salzäquivalent: Salz = Natrium × 2,5;
12.
„Ballaststoffe” bedeutet Kohlenhydratpolymere mit drei oder mehr Monomereinheiten, die im Dünndarm des Menschen weder verdaut noch absorbiert werden und zu folgenden Klassen zählen:

essbare Kohlenhydratpolymere, die in Lebensmitteln, wenn diese verzehrt werden, auf natürliche Weise vorkommen;

essbare Kohlenhydratpolymere, die auf physikalische, enzymatische oder chemische Weise aus Lebensmittelrohstoffen gewonnen werden und laut allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen eine positive physiologische Wirkung besitzen;

essbare synthetische Kohlenhydratpolymere, die laut allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen eine positive physiologische Wirkung besitzen;

13.
„Durchschnittswert” bedeutet den Wert, der die in einem bestimmten Lebensmittel enthaltenen Nährstoffmengen am besten repräsentiert und jahreszeitlich bedingte Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Faktoren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsächlichen Wertes bewirken können.

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