ANHANG III LMIV (VO (EU) 2011/1169)
LEBENSMITTEL, DEREN KENNZEICHNUNG EINE ODER MEHRERE ZUSÄTZLICHE ANGABEN ENTHALTEN MUSS
- 1.
- In bestimmten Gasen verpackte Lebensmittel
- 2.
- Lebensmittel, die Süßungsmittel enthalten
- 3.
- Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz enthalten
- 4.
- Getränke mit erhöhtem Koffeingehalt oder Lebensmittel mit Zusatz von Koffein
- 5.
- Lebensmittel, denen Phytosterine, Phytosterinester, Phytostanole oder Phytostanolester zugesetzt sind
- 6.
- Eingefrorenes Fleisch, eingefrorene Fleischzubereitungen und eingefrorene unverarbeitete Fischereierzeugnisse
ART ODER KLASSE DES LEBENSMITTELS | ANGABEN |
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„unter Schutzatmosphäre verpackt” |
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„mit Süßungsmittel(n)” ; dieser Hinweis ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen |
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„mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n)” ; dieser Hinweis ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen |
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Der Hinweis „enthält Aspartam (eine Phenylalaninquelle)” muss auf dem Etikett erscheinen, wenn das Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz in der Zutatenliste lediglich mit der E-Nummer aufgeführt ist. Der Hinweis „enthält eine Phenylalaninquelle” muss auf dem Etikett erscheinen, wenn das Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz in der Zutatenliste mit seiner spezifischen Bezeichnung benannt ist. |
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„kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken” |
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Der Hinweis „enthält Süßholz” ist unmittelbar nach der Zutatenliste anzufügen, es sei denn, der Begriff „Süßholz” ist bereits im Zutatenverzeichnis oder in der Bezeichnung des Lebensmittels enthalten. Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. |
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Der Hinweis „enthält Süßholz — bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden” ist unmittelbar nach dem Zutatenverzeichnis anzufügen. Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. |
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Der Hinweis „enthält Süßholz — bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden” ist unmittelbar nach dem Zutatenverzeichnis anzufügen. Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. |
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Der Hinweis „Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen” muss im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Getränks erscheinen, gefolgt von einem Hinweis in Klammern nach Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung auf den Koffeingehalt, ausgedrückt in mg je 100 ml. |
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Der Hinweis „Enthält Koffein. Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen” muss im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels erscheinen, gefolgt von einem Hinweis in Klammern nach Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung auf den Koffeingehalt, ausgedrückt in mg je 100 g/ml. Bei Nahrungsergänzungsmitteln ist der Koffeingehalt pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge, die in der Kennzeichnung angegeben ist, anzugeben. |
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gemäß Anhang X Nummer 3 das Datum des Einfrierens oder das Datum des ersten Einfrierens in Fällen, in denen das Produkt mehr als einmal eingefroren wurde |
Fußnote(n):
- (1)
Diese Menge gilt für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers in den ursprünglichen Zustand zurückgeführte Erzeugnisse.
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