ANHANG V LMIV (VO (EU) 2011/1169)

LEBENSMITTEL, DIE VON DER VERPFLICHTENDEN NÄHRWERTDEKLARATION AUSGENOMMEN SIND

1.
Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;
2.
verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;
3.
für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden;
4.
Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus;
5.
Salz und Salzsubstitute;
6.
Tafelsüßen;
7.
Erzeugnisse im Sinne der Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte(1), ganze oder gemahlene Kaffeebohnen und ganze oder gemahlene entkoffeinierte Kaffeebohnen;
8.
Kräuter- oder Früchtetees, Tee, entkoffeinierter Tee, Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt, entkoffeinierter Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt ohne Zusatz weiterer Zutaten als Aromen, die den Nährwert des Tees nicht verändern;
9.
Gärungsessig und Essigersatz, auch solche, denen lediglich Aromen zugesetzt wurden;
10.
Aromen;
11.
Lebensmittelzusatzstoffe;
12.
Verarbeitungshilfsstoffe;
13.
Lebensmittelenzyme;
14.
Gelatine;
15.
Gelierhilfen für Konfitüre;
16.
Hefe;
17.
Kaugummi;
18.
Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm2 beträgt;
19.
Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 26.

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