ANHANG VII LMIV (VO (EU) 2011/1169)
ANGABE UND BEZEICHNUNG VON ZUTATEN
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TEIL A —
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SPEZIELLE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ANGABE VON ZUTATEN IN ABSTEIGENDER REIHENFOLGE IHRES GEWICHTSANTEILS
Zutatenklasse | Vorschriften für die Angabe des Gewichtsanteils |
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Werden nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben. Die in einem Lebensmittel als Zutat verwendete Menge Wasser wird durch Abzug aller anderen einbezogenen Zutaten von der Gesamtmenge des Enderzeugnisses bestimmt. Stellt die Menge nicht mehr als 5 % des Gewichts des Enderzeugnisses dar, so kann sie unberücksichtigt bleiben. Diese Ausnahme gilt nicht für Fleisch, Fleischzubereitungen, unverarbeitete Fischereierzeugnisse und unverarbeitete Muscheln. |
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Können nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils vor der Eindickung oder vor dem Trocknen im Verzeichnis angegeben werden. |
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Können in der Reihenfolge der Anteile an dem in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnis aufgezählt werden, sofern das Zutatenverzeichnis eine Wendung wie „Zutaten des in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnisses” oder „Zutaten des gebrauchsfertigen Erzeugnisses” enthält. |
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Können im Zutatenverzeichnis unter der Bezeichnung „Obst” , „Gemüse” oder „Pilze” zusammengefasst werden, gefolgt von der Wendung „in veränderlichen Gewichtsanteilen” , wobei unmittelbar danach die vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten aufzuführen sind. In diesen Fällen wird die Mischung gemäß Artikel 18 Absatz 1 nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten im Zutatenverzeichnis aufgeführt. |
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Können in einer anderen Reihenfolge aufgezählt werden, sofern das Verzeichnis der Zutaten eine Wendung wie „in veränderlichen Gewichtsanteilen” enthält. |
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Können in anderer Reihenfolge nach den übrigen Zutaten aufgezählt werden. |
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Können im Zutatenverzeichnis mit der Angabe „Enthält … und/oder …” aufgeführt werden, sofern mindestens eine von höchstens zwei Zutaten im Enderzeugnis vorhanden ist. Diese Vorschrift gilt nicht für in Teil C dieses Anhangs aufgeführte Lebensmittelzusatzstoffe oder Zutaten und in Anhang II aufgeführte Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen. |
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Können im Zutatenverzeichnis unter der Bezeichnung „pflanzliche Öle” zusammengefasst werden, wobei unmittelbar danach eine Liste mit den Angaben der speziellen pflanzlichen Herkunft aufzuführen ist, nach der die Wendung „in veränderlichen Gewichtsanteilen” folgen kann. Im Falle einer Zusammenfassung werden die pflanzlichen Öle gemäß Artikel 18 Absatz 1 nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der vorhandenen pflanzlichen Öle im Zutatenverzeichnis aufgeführt. Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl muss gegebenenfalls mit dem Ausdruck „ganz gehärtet” oder „teilweise gehärtet” versehen sein. |
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Können im Zutatenverzeichnis unter der Bezeichnung „pflanzliche Fette” zusammengefasst werden, wobei unmittelbar danach eine Liste mit den Angaben der speziellen pflanzlichen Herkunft aufzuführen ist, nach der die Wendung „in veränderlichen Gewichtsanteilen” folgen kann. Im Falle einer Zusammenfassung werden die pflanzlichen Fette gemäß Artikel 18 Absatz 1 nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der vorhandenen pflanzlichen Fette im Zutatenverzeichnis aufgeführt. Der Hinweis auf ein gehärtetes Fett muss gegebenenfalls mit dem Ausdruck „ganz gehärtet” oder „teilweise gehärtet” versehen sein. |
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TEIL B —
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BEZEICHNUNG BESTIMMTER ZUTATEN, BEI DENEN DIE SPEZIELLE BEZEICHNUNG DURCH DIE BEZEICHNUNG EINER KLASSE ERSETZT WERDEN KANN
Unbeschadet des Artikels 21 können Zutaten, die zu einer der im Folgenden aufgeführten Lebensmittelklasse gehören und die Bestandteile eines anderen Lebensmittels sind, statt mit ihrer speziellen Bezeichnung mit der Bezeichnung der betreffenden Klasse benannt werden.Definition der Lebensmittelklasse | Bezeichnung | ||||||||||||
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| „Öl” , ergänzt entweder durch das Adjektiv „tierisch” oder die Angabe der speziellen tierischen Herkunft Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl muss gegebenenfalls mit dem Ausdruck „ganz gehärtet” oder „teilweise gehärtet” versehen sein. | ||||||||||||
| „Fett” , ergänzt entweder durch das Adjektiv „tierisch” oder die Angabe der speziellen tierischen Herkunft Der Hinweis auf ein gehärtetes Fett muss gegebenenfalls mit dem Ausdruck „ganz gehärtet” oder „teilweise gehärtet” versehen sein. | ||||||||||||
| „Mehl” , gefolgt von der Aufzählung der Getreidearten, aus denen es hergestellt ist, in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils | ||||||||||||
| „Stärke” | ||||||||||||
| „Fisch” | ||||||||||||
| „Käse” | ||||||||||||
| „Gewürz(e)” oder „Gewürzmischung” | ||||||||||||
| „Kräuter” oder „Kräutermischung” | ||||||||||||
| „Kaumasse” | ||||||||||||
| „Paniermehl” | ||||||||||||
| „Zucker” | ||||||||||||
| „Dextrose” | ||||||||||||
| „Glukosesirup” | ||||||||||||
| „Milcheiweiß” | ||||||||||||
| „Kakaobutter” | ||||||||||||
| „Wein” | ||||||||||||
| „… fleisch” , dem der Name/die Namen(3) der Tierart, von der/denen es stammt, vorangestellt ist/sind | ||||||||||||
| „Separatorenfleisch” , dem der Name/die Namen(3) der Tierart/Tierarten, von der/denen es stammt, vorangestellt ist/sind |
- TEIL C —
- NENNUNG BESTIMMTER ZUTATEN MIT DER BEZEICHNUNG DER BETREFFENDEN KLASSE, GEFOLGT VON IHRER SPEZIELLEN BEZEICHNUNG ODER DER E-NUMMER
Unbeschadet des Artikels 21 sind Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme, die nicht in Artikel 20 Buchstabe b aufgeführt sind und zu einer der in diesem Teil aufgeführten Klassen gehören, mit der Bezeichnung dieser Klasse zu benennen, gefolgt von ihrer speziellen Bezeichnung, oder gegebenenfalls der E-Nummer. Gehört eine Zutat zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der die Zutat aufgrund ihrer hauptsächlichen Wirkung für das betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist.Antioxidationsmittel
Backtriebmittel
Emulgator
Farbstoff
Festigungsmittel
Feuchthaltemittel
Füllstoff
Geliermittel
Geschmacksverstärker
Komplexbildner
Konservierungsstoff
Mehlbehandlungsmittel
Modifizierte Stärke(5)
Säuerungsmittel
Säureregulator
Schaummittel
Schaumverhüter
Schmelzsalz(6)
Stabilisator
Süßungsmittel
Treibgas
Trennmittel
Überzugsmittel
Verdickungsmittel
- TEIL D —
- BEZEICHNUNG VON AROMEN IM ZUTATENVERZEICHNIS
- 1.
- Aromen sind mit folgenden Begriffen zu bezeichnen:
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„Aroma/Aromen” oder einer genaueren Bezeichnung bzw. einer Beschreibung des Aromas, wenn der Aromabestandteil Aromen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b, c, d, e, f, g oder h der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält;
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„Raucharoma/Raucharomen” oder „Raucharoma/Raucharomen aus einem Lebensmittel/Lebensmitteln bzw. einer Lebensmittelklasse bzw. einem Ausgangsstoff/Ausgangsstoffen” (z. B. „Raucharoma aus Buchenholz” ), wenn der Aromabestandteil Aromen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält und den Lebensmitteln einen Räuchergeschmack verleiht.
- 2.
- Der Begriff „natürlich” wird zur Bezeichnung von Aromen im Sinne von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 verwendet.
- 3.
- Chinin und/oder Koffein, die als Aromen bei der Herstellung oder Zubereitung von Lebensmitteln Verwendung finden, sind im Zutatenverzeichnis unmittelbar nach dem Begriff „Aroma/Aromen” unter ihrer Bezeichnung aufzuführen.
- TEIL E —
- BEZEICHNUNG VON ZUSAMMENGESETZTEN ZUTATEN
- 1.
- Eine zusammengesetzte Zutat kann im Zutatenverzeichnis unter ihrer Bezeichnung, sofern diese in einer Rechtsvorschrift festgelegt oder üblich ist, nach Maßgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt.
- 2.
- Unbeschadet des Artikels 21 ist das Zutatenverzeichnis bei zusammengesetzten Zutaten nicht verpflichtend,
- a)
- wenn die Zusammensetzung der zusammengesetzten Zutat in einer geltenden Unionsvorschrift festgelegt ist, sofern die zusammengesetzte Zutat weniger als 2 % des Enderzeugnisses ausmacht; dies gilt jedoch vorbehaltlich des Artikels 20 Buchstaben a bis d nicht für Zusatzstoffe; oder
- b)
- für die aus Gewürz- und/oder Kräutermischungen bestehenden zusammengesetzten Zutaten, die weniger als 2 % des Enderzeugnisses ausmachen, mit Ausnahme von Lebensmittelzusatzstoffen, vorbehaltlich des Artikels 20 Buchstaben a bis d; oder
- c)
- wenn die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das nach Unionsvorschriften kein Zutatenverzeichnis erforderlich ist.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).
- (2)
Das Zwerchfell und die Kaumuskeln gehören zu den Skelettmuskeln, während das Herz, die Zunge, die Muskeln des Kopfes (außer den Kaumuskeln), des Karpal- und Tarsalgelenks und des Schwanzes nicht darunter fallen.
- (3)
Bei der Kennzeichnung in englischer Sprache kann diese Bezeichnung durch die allgemeine Bezeichnung für das Fleisch der betreffenden Tierspezies ersetzt werden.
- (4)
Das Verhältnis Kollagen/Fleischeiweiß wird als Prozentsatz des im Fleischeiweiß enthaltenen Kollagens ausgedrückt. Der Kollagengehalt ist der mit dem Faktor 8 vervielfältigte Gehalt an Hydroxyprolin.
- (5)
Die Angabe der spezifischen Bezeichnung oder der E-Nummer ist nicht erforderlich.
- (6)
Nur im Fall von Schmelzkäse und von Erzeugnissen auf der Grundlage von Schmelzkäse.
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