ANHANG X LMIV (VO (EU) 2011/1169)
MINDESTHALTBARKEITSDATUM, VERBRAUCHSDATUM UND DATUM DES EINFRIERENS
- 1.
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Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird wie folgt angegeben:
- a)
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Diesem Datum geht folgende Angabe voran:
- —
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„mindestens haltbar bis …” , wenn der Tag genannt wird;
- —
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„mindestens haltbar bis Ende …” in den anderen Fällen.
- b)
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In Verbindung mit der Angabe nach Buchstabe a wird angegeben
- —
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entweder das Datum selbst oder
- —
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ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.
Diese Angaben werden erforderlichenfalls durch eine Beschreibung der Aufbewahrungsbedingungen ergänzt, deren Einhaltung die angegebene Haltbarkeit gewährleistet.
- c)
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Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge.
Ausreichend ist jedoch im Falle von Lebensmitteln,
- —
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deren Haltbarkeit weniger als drei Monate beträgt: die Angabe des Tages und des Monats;
- —
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deren Haltbarkeit mehr als drei Monate, jedoch höchstens achtzehn Monate beträgt: die Angabe des Monats und des Jahres;
- —
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deren Haltbarkeit mehr als achtzehn Monate beträgt: die Angabe des Jahres.
- d)
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Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist vorbehaltlich der Unionsvorschriften, in denen andere Datumsangaben vorgeschrieben sind, nicht erforderlich bei
- —
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frischem Obst und Gemüse — einschließlich Kartoffeln —, das nicht geschält, geschnitten oder auf ähnliche Weise behandelt worden ist; diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse, wie Sprossen von Hülsenfrüchten;
- —
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Wein, Likörwein, Schaumwein, aromatisiertem Wein und ähnlichen Erzeugnissen aus anderen Früchten als Weintrauben sowie aus Weintrauben oder Traubenmost gewonnenen Getränken des KN-Codes 220600;
- —
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Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent;
- —
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Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden;
- —
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Essig;
- —
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Speisesalz;
- —
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Zucker in fester Form;
- —
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Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und/oder Farbstoffen bestehen;
- —
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Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen.
- 2.
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Das Verbrauchsdatum wird wie folgt angegeben:
- a)
- Dem Datum geht der Wortlaut „zu verbrauchen bis” voran.
- b)
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Dem unter Buchstabe a genannten Wortlaut wird Folgendes hinzugefügt:
- —
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entweder das Datum selbst oder
- —
-
ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.
Diesen Angaben folgt eine Beschreibung der einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen.
- c)
- Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge.
- d)
- Das Verbrauchsdatum wird auf jeder vorverpackten Einzelportion angegeben.
- 3.
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Das Datum des Einfrierens bzw. das Datum des ersten Einfrierens gemäß Anhang III Nummer 6 wird wie folgt angegeben:
- a)
- Dem Datum geht der Wortlaut „eingefroren am …” voran.
- b)
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Dem in Buchstabe a genannten Wortlaut wird Folgendes hinzugefügt:
- —
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entweder das Datum selbst oder
- —
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ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.
- c)
- Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge.
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