ANHANG XII LMIV (VO (EU) 2011/1169)
ALKOHOLGEHALT
Der vorhandene Alkoholgehalt von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist durch eine Ziffer mit nicht mehr als einer Dezimalstelle anzugeben. Ihr ist das Symbol „% vol” anzufügen; dieser Angabe darf das Wort „Alkohol” oder die Abkürzung „ oder alc.” vorangestellt werden. Der Alkoholgehalt wird bei 20 °C bestimmt. Die für die Angabe des Alkoholgehalts zugelassenen und in absoluten Werten ausgedrückten Abweichungen nach oben und nach unten werden in der folgenden Tabelle festgesetzt. Sie gelten unbeschadet der Toleranzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts verwendeten Analysenmethode ergeben.Beschreibung des Getränks | Positive oder negative Abweichungen |
---|---|
| 0,5 % vol |
| 1 % vol |
| 1,5 % vol |
| 0,3 % vol |
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