ANHANG XII LMIV (VO (EU) 2011/1169)

ALKOHOLGEHALT

Der vorhandene Alkoholgehalt von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist durch eine Ziffer mit nicht mehr als einer Dezimalstelle anzugeben. Ihr ist das Symbol „% vol” anzufügen; dieser Angabe darf das Wort „Alkohol” oder die Abkürzung „ oder alc.” vorangestellt werden. Der Alkoholgehalt wird bei 20 °C bestimmt. Die für die Angabe des Alkoholgehalts zugelassenen und in absoluten Werten ausgedrückten Abweichungen nach oben und nach unten werden in der folgenden Tabelle festgesetzt. Sie gelten unbeschadet der Toleranzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts verwendeten Analysenmethode ergeben.
Beschreibung des GetränksPositive oder negative Abweichungen
1.
Bier des KN-Codes 220300 mit einem Alkoholgehalt von höchstens 5,5 % vol; nicht schäumende Getränke des KN-Codes 220600, die aus Weintrauben gewonnen werden
0,5 % vol
2.
Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5 % vol; schäumende Getränke des KN-Codes 220600, die aus Weintrauben gewonnen werden, Apfelwein, Birnenwein, Fruchtwein und ähnliche gegorene Getränke, die aus anderen Früchten als Weintrauben gewonnen werden, auch perlend oder schäumend; Met/Honigwein
1 % vol
3.
Getränke mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen
1,5 % vol
4.
Sonstige Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent
0,3 % vol

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.