Artikel 12 VO (EU) 2011/1173
Abstimmung im Rat
(1) Bei den in den Artikeln 4, 5, 6 und 8 genannten Maßnahmen nehmen an der Abstimmung im Rat nur die Vertreter der Mitgliedstaaten teil, deren Währung der Euro ist, und beschließt der Rat ohne Berücksichtigung der Stimme des den betreffenden Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Rates.
(2) Die qualifizierte Mehrheit der in Absatz 1 genannten Mitglieder des Rates bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe b AEUV.
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