Artikel 7 VO (EU) 2011/1174

Überprüfung

(1) Bis vom 14. December 2014 und alle fünf Jahre danach veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

In diesem Bericht wird unter anderem bewertet:

a)
die Wirksamkeit dieser Verordnung;
b)
die bei der Sicherstellung einer engeren Koordinierung der Wirtschaftspolitik und einer nachhaltigen Konvergenz der Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des AEUV erzielten Fortschritte.

(2) Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.

(3) Die Kommission übermittelt den Bericht und etwaige begleitende Vorschläge dem Europäischen Parlament und dem Rat.

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