Präambel VO (EU) 2011/1176

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehene Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten innerhalb der Union sollte im Rahmen der Grundzüge der Wirtschaftspolitik und der beschäftigungspolitischen Leitlinien ausgebaut werden und auf den folgenden richtungweisenden Grundsätzen aufbauen: stabile Preise, gesunde und nachhaltige öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine tragfähige Zahlungsbilanz.
(2)
Es besteht die Notwendigkeit, Lehren aus dem ersten Jahrzehnt des Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion zu ziehen und insbesondere die wirtschaftspolitische Steuerung in der Union zu verbessern und stärker auf nationaler Eigenverantwortung aufzubauen.
(3)
Die Verwirklichung und die Aufrechterhaltung eines dynamischen Binnenmarktes sollten als Bestandteil eines ordnungsgemäßen und reibungslosen Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion angesehen werden.
(4)
Der verbesserte Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung sollte sich auf mehrere miteinander verknüpfte und ineinandergreifende Politiken für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung stützen, insbesondere eine Unionsstrategie für Wachstum und Beschäftigung, wobei besonderer Wert zu legen ist auf den Ausbau und die Stärkung des Binnenmarkts, die Förderung des internationalen Handels und der Wettbewerbsfähigkeit, ein Europäisches Semester für die verstärkte Koordinierung der Wirtschafts- und Haushaltspolitik (Europäisches Semester), einen wirksamen Rahmen zur Vermeidung und Korrektur übermäßiger Staatsdefizite (den Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP)), einen stabilen Rahmen zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte, Mindestanforderungen an die nationalen Haushaltsrahmen sowie eine verstärkte Regulierung und Überwachung der Finanzmärkte einschließlich der Aufsicht auf Makroebene durch den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB).
(5)
Die Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung sollte eine engere und rechtzeitigere Einbeziehung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente einschließen. Zwar sind die Verhandlungspartner des Europäischen Parlaments im Rahmen des Dialogs die einschlägigen Organe der Union und deren Vertreter, doch kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments dem Mitgliedstaat, an den der Rat eine Empfehlung oder einen Beschluss gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 4 dieser Verordnung gerichtet hat, die Gelegenheit bieten, an einer Aussprache teilzunehmen. Die Teilnahme des Mitgliedstaats an einer solchen Aussprache ist freiwillig.
(6)
Der Kommission sollte eine stärkere Rolle in dem Verfahren der verstärkten Überwachung in Bezug auf für jeden Mitgliedstaat spezifische Bewertungen sowie auf Überwachung, Missionen vor Ort, Empfehlungen und Warnungen zukommen.
(7)
Insbesondere sollte die Überwachung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten über die haushaltspolitische Überwachung hinaus um einen detaillierteren und formalisierteren Rahmen erweitert werden, um übermäßige makroökonomische Ungleichgewichte zu vermeiden und die betroffenen Mitgliedstaaten bei der Aufstellung von Korrekturplänen zu unterstützen, bevor sich Divergenzen verfestigen. Diese Erweiterung der Überwachung der Wirtschaftspolitik sollte parallel zu einer Vertiefung der haushaltspolitischen Überwachung erfolgen.
(8)
Um die Korrektur solcher makroökonomischen Ungleichgewichte zu unterstützen, sind in Rechtsvorschriften festgelegte genaue Verfahrensvorschriften erforderlich.
(9)
Das Verfahren der multilateralen Überwachung nach Artikel 121 Absätze 3 und 4 AEUV sollte durch spezielle Regeln für die Erkennung makroökonomischer Ungleichgewichte sowie für die Vermeidung und Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte in der Union ergänzt werden. Das Verfahren sollte unbedingt mit dem jährlichen Zyklus der multilateralen Überwachung abgestimmt werden.
(10)
Dieses Verfahren sollte einen Warnmechanismus für die frühzeitige Erkennung aufkommender makroökonomischer Ungleichgewichte schaffen. Ihm zugrunde liegen sollte als Richtschnur ein indikatives und transparentes Scoreboard, das indikative Schwellenwerte enthält und mit einer ökonomischen Bewertung verbunden wird. Bei dieser Beurteilung sollte unter anderem der nominalen und realen Konvergenz innerhalb und außerhalb des Euro-Währungsgebiets Rechnung getragen werden.
(11)
Damit das Scoreboard effizient als Bestandteil des Warnmechanismus funktioniert, sollte es aus einem begrenzten Satz ökonomischer, finanzieller und struktureller Indikatoren bestehen, die für die Erkennung makroökonomischer Ungleichgewichte relevant sind, wobei indikative Schwellenwerte festgelegt werden. Die Indikatoren und Schwellenwerte sollten erforderlichenfalls angepasst werden, um für eine Anpassung an den sich wandelnden Charakter der makroökonomischen Ungleichgewichte zu sorgen, der sich unter anderem aus neuen Risiken für die makroökonomische Stabilität ergibt, und um der verbesserten Verfügbarkeit einschlägiger Statistiken Rechnung zu tragen. Die Indikatoren sollten nicht als Ziele für die Wirtschaftspolitik angesehen werden, sondern als Instrumente, um dem sich entwickelnden Charakter der makroökonomischen Ungleichgewichte innerhalb der Union Rechnung zu tragen.
(12)
Die Kommission sollte bei der Aufstellung des Scoreboards und des Satzes makroökonomischer und makrofinanzieller Indikatoren für die Mitgliedstaaten eng mit dem Rat und dem Europäischen Parlament zusammenarbeiten. Die Kommission sollte den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments und des Rates Vorschläge zu den Plänen zur Festlegung und Anpassung der Indikatoren und Schwellenwerte zur Stellungnahme vorlegen. Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat über jegliche Änderungen bei den Indikatoren und den Schwellenwerten unterrichten und ihre Gründe, solche Änderungen vorzuschlagen, erläutern.
(13)
Bei der Entwicklung des Scoreboards sollte der Berücksichtigung heterogener wirtschaftlicher Umstände, einschließlich Aufholeffekten, gebührende Beachtung gewidmet werden.
(14)
Das Über- bzw. Unterschreiten eines oder mehrerer Schwellenwerte muss nicht zwangsläufig bedeuten, dass makroökonomische Ungleichgewichte entstehen, da die Wirtschaftspolitik Wirkungszusammenhängen zwischen makroökonomischen Variablen Rechnung tragen sollte. Schlussfolgerungen sollten nicht durch eine mechanistische Auslegung des Scoreboards gezogen werden: Mit einer ökonomischen Beurteilung sollte dafür gesorgt werden, dass sämtliche Informationen, unabhängig davon, ob sie aus dem Scoreboard stammen oder nicht, im Zusammenhang gesehen und Teil einer umfassenden Analyse werden.
(15)
Auf der Grundlage des Verfahrens der multilateralen Überwachung und des Warnmechanismus oder im Falle von unerwarteten, bedeutsamen wirtschaftlichen Entwicklungen, die eine dringende Analyse für die Zwecke dieser Verordnung erfordern, sollte die Kommission die Mitgliedstaaten ermitteln, die einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen sind. Die eingehende Überprüfung sollte durchgeführt werden, ohne dass das Vorhandensein eines Ungleichgewichts vermutet wird, und sollte eine gründliche Analyse der Ursachen makroökonomischer Ungleichgewichte in den überprüften Mitgliedstaaten umfassen, wobei den länderspezifischen wirtschaftlichen Bedingungen und Umständen und einem breiteren Spektrum von analytischen Instrumenten, Indikatoren und länderspezifischen qualitativen Informationen gebührend Rechnung zu tragen ist. Wenn die Kommission die eingehende Überprüfung durchführt, sollte der betreffende Mitgliedstaat mit ihr zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen so vollständig und korrekt wie möglich sind. Zudem sollte die Kommission allen sonstigen Informationen gebührende Beachtung zollen, die aus Sicht des betreffenden Mitgliedstaats von Bedeutung sind und die der Mitgliedstaat dem Rat und der Kommission vorgelegt hat.
(16)
Die eingehende Überprüfung sollte im Rat und für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in der Euro-Gruppe erörtert werden. Bei der eingehenden Überprüfung sollte gegebenenfalls den an die überprüften Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlungen oder Aufforderungen des Rates, die im Einklang mit den Artikeln 121, 126 und 148 AEUV und gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 10 dieser Verordnung ergangen sind, und den politischen Absichten, die der überprüfte Mitgliedstaat in seinen nationalen Reformprogrammen zum Ausdruck bringt, sowie international anerkannten bewährten Verfahren in Bezug auf Indikatoren und Methoden Rechnung getragen werden. Wenn die Kommission beschließt, im Fall von bedeutsamen und unerwarteten wirtschaftlichen Entwicklungen, die eine dringende Analyse erfordern, eine eingehende Untersuchung durchzuführen, sollte sie die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten.
(17)
Bei der Bewertung von makroökonomischen Ungleichgewichten sollte berücksichtigt werden, wie schwerwiegend sie sind und welche potenziellen negativen wirtschaftlichen und finanziellen Ansteckungseffekte sie haben, welche die Anfälligkeit der Wirtschaft in der Union erhöhen und das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion bedrohen. In allen Mitgliedstaaten und insbesondere im Euro-Währungsgebiet sind Maßnahmen zur Bewältigung der makroökonomischen Ungleichgewichte und der Divergenzen in der Wettbewerbsfähigkeit erforderlich. Allerdings können Art, Bedeutung und Dringlichkeit der politischen Herausforderungen je nach Mitgliedstaat große Unterschiede aufweisen. In Anbetracht der bestehenden Schwächen und des Ausmaßes der notwendigen Anpassungen sind politische Maßnahmen in denjenigen Mitgliedstaaten am dringlichsten, die anhaltend hohe Leistungsbilanzdefizite und Wettbewerbsverluste aufweisen. Zudem sollten in den Mitgliedstaaten, die hohe Leistungsbilanzüberschüsse anhäufen, die politischen Maßnahmen darauf abzielen, die Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen, die dazu beitragen, die Binnennachfrage und das Wachstumspotenzial dieser Staaten zu steigern.
(18)
Berücksichtigt werden sollten außerdem die Kapazität zur wirtschaftlichen Anpassung und die Bilanz des betreffenden Mitgliedstaats bei der Einhaltung früherer, im Rahmen dieser Verordnung abgegebener Empfehlungen und sonstiger, nach Artikel 121 AEUV als Teil der multilateralen Überwachung abgegebener Empfehlungen, insbesondere der Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union.
(19)
Ein Verfahren zur Überwachung und Korrektur nachteiliger makroökonomischer Ungleichgewichte mit präventiven und korrektiven Elementen verlangt verschärfte Überwachungsinstrumente, die auf jenen aufbauen, die im Verfahren der multilateralen Überwachung eingesetzt werden. Dies könnte im Falle von schweren Ungleichgewichten, einschließlich von Ungleichgewichten, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion gefährden, Missionen der Kommission in den Mitgliedstaaten zur verstärkten Überwachung — in Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und die Mitgliedstaaten, die dem Abkommen vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion(4) (WKM II) — und zusätzliche Berichtspflichten der Mitgliedstaaten beinhalten. Die Sozialpartner und andere nationale Akteure sollten — soweit dies angebracht ist — in den Dialog einbezogen werden.
(20)
Bei Feststellung makroökonomischer Ungleichgewichte sollten an den betreffenden Mitgliedstaat — gegebenenfalls unter Einbeziehung der einschlägigen Ausschüsse — Empfehlungen gerichtet werden, die als Richtschnur für angemessene politische Reaktionen dienen sollen. Die politische Reaktion des betreffenden Mitgliedstaats sollte rechtzeitig erfolgen und auf sämtliche verfügbaren politischen Instrumente zurückgreifen, die den Behörden zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls sollten die einschlägigen nationalen Akteure, einschließlich der Sozialpartner, gemäß dem AEUV und in Übereinstimmung mit nationalen rechtlichen und politischen Regelungen ebenfalls einbezogen werden. Die politische Reaktion sollte auf das spezifische Umfeld und die spezifischen Umstände des betreffenden Mitgliedstaats zugeschnitten sein und die wichtigsten Bereiche der Wirtschaftspolitik erfassen, was auch die Finanz- und Lohnpolitik einschließen könnte, der Arbeitsmärkte, der Produkt- und Dienstleistungsmärkte und der Regulierung des Finanzsektors. Die im Rahmen des WKM II eingegangenen Verpflichtungen sollten berücksichtigt werden.
(21)
Die Warnungen und Empfehlungen des ESRB an die Mitgliedstaaten oder die Union betreffen Risiken makrofinanzieller Art. Sie sollten auch angemessene Folgemaßnahmen der Kommission im Rahmen der Überwachung von makroökonomischen Ungleichgewichten rechtfertigen, soweit dies zweckmäßig ist. Die Unabhängigkeit und die Vertraulichkeitsregelung des ESRB sollten streng beachtet werden.
(22)
Bei Feststellung schwerer makroökonomischer Ungleichgewichte, einschließlich von Ungleichgewichten, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion gefährden, sollte ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingeleitet werden, das Folgendes umfassen kann: die Abgabe von Empfehlungen an den Mitgliedstaat, verschärfte Überwachungs- und Beobachtungsanforderungen und, bei den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Falle eines wiederholten Versäumnisses, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die Möglichkeit der Durchsetzung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet(5).
(23)
Ein Mitgliedstaat, der Gegenstand eines Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht ist, sollte einen Korrekturmaßnahmenplan mit Einzelheiten seiner politischen Maßnahmen zur Umsetzung der Ratsempfehlungen aufstellen. Der Korrekturmaßnahmenplan sollte einen Zeitplan für die Umsetzung der geplanten Maßnahmen enthalten. Er sollte durch eine Empfehlung des Rates gebilligt werden. Diese Empfehlung sollten dem Europäischen Parlament übermittelt werden.
(24)
Die Befugnis zum Erlass von Einzelbeschlüssen, in denen die Nichteinhaltung der Empfehlungen festgestellt wird, die vom Rat im Rahmen des Korrekturmaßnahmenplans angenommen worden sind, sollte dem Rat übertragen werden. Als Bestandteil der Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten im Rat gemäß Artikel 121 Absatz 1 AEUV stellen diese Einzelbeschlüsse untrennbare Folgemaßnahmen zu den vom Rat gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV im Rahmen des Korrekturmaßnahmenplans angenommenen Empfehlungen dar.
(25)
Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten der Rat und die Kommission die Rolle der nationalen Parlamente und der Sozialpartner sowie Unterschiede bei den nationalen Systemen — beispielsweise den Systemen für die Lohnbildung — uneingeschränkt achten.
(26)
Gelangt der Rat zu der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat kein übermäßiges makroökonomisches Ungleichgewicht mehr besteht, so sollte das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingestellt werden, sobald der Rat die entsprechenden Empfehlungen auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission aufgehoben hat. Diese Aufhebung sollte sich auf eine umfassende Analyse der Kommission stützen, aus der hervorgehen muss, dass der Mitgliedstaat den betreffenden Empfehlungen des Rates nachgekommen ist und dass die in der Empfehlung des Rates zur Einleitung des Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht angeführten zugrunde liegenden Ursachen und damit verbundenen Risiken nicht mehr bestehen, wobei unter anderem makroökonomische Entwicklungen, Aussichten und Ansteckungseffekte zu berücksichtigen sind. Die Einstellung des Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht sollte öffentlich bekanntgemacht werden.
(27)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines wirksamen Rahmens für die Erkennung makroökonomischer Ungleichgewichte sowie die Vermeidung und Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte aufgrund der tiefen Handels- und Finanzverflechtungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Ansteckungseffekte der nationalen Wirtschaftspolitik auf die Union und den Euro-Währungsgebiet insgesamt von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf der Ebene der Union zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 150 vom 20.5.2011, S. 1.

(2)

ABl. C 218 vom 23.7.2011, S. 53.

(3)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. September 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. November 2011.

(4)

ABl. C 73 vom 25.3.2006, S. 21.

(5)

Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts.

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