Artikel 11a EU-FCL (VO (EU) 2011/1178)
Qualifikationen und damit zusammenhängende Bescheinigungen von Flugbegleitern
(1) Flugbegleiter, die am gewerbsmäßigen Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 mitwirken, müssen qualifiziert und Inhaber der entsprechenden Bescheinigung gemäß den technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren der Anhänge V und VI sein.
(2) Flugbegleiter, die vor der Anwendbarkeit dieser Verordnung Inhaber einer Bescheinigung über die Sicherheitsschulung sind, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates ( „EU-OPS” ) erteilt wurde,
- a)
- erfüllen diese Verordnung, wenn sie die entsprechenden Anforderungen von EU-OPS hinsichtlich Ausbildung, Überprüfung und Flugerfahrung erfüllen, oder
- b)
- müssen, wenn sie die entsprechenden Anforderungen von EU-OPS hinsichtlich Ausbildung, Überprüfung und Flugerfahrung nicht erfüllen, alle erforderlichen Ausbildungen und Überprüfungen absolvieren, um diese Verordnung zu erfüllen, oder
- c)
- müssen, wenn sie länger als 5 Jahre nicht im gewerbsmäßigen Betrieb von Flugzeugen eingesetzt waren, die Grundschulung absolvieren und die entsprechende Prüfung gemäß Anhang V ablegen, um diese Verordnung zu erfüllen.
(3) Die gemäß EU-OPS ausgestellten Bescheinigungen über die Sicherheitsschulung werden bis spätestens 8. April 2017 durch Flugbegleiterbescheinigungen in dem in Anhang VI festgelegten Format ersetzt.
(4) Flugbegleiter, die zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung am gewerbsmäßigen Betrieb von Hubschraubern mitwirken,
- a)
- erfüllen die Anforderungen bezüglich der Grundschulung von Anhang V, wenn sie die entsprechenden Bestimmungen hinsichtlich Ausbildung, Überprüfung und Flugerfahrung der JAR-Vorschriften für die gewerbsmäßige Beförderung mit Hubschraubern erfüllen, oder
- b)
- müssen, wenn sie die entsprechenden Anforderungen der JAR-Vorschriften für die gewerbsmäßige Beförderung mit Hubschraubern hinsichtlich Ausbildung, Überprüfung und Flugerfahrung nicht erfüllen, alle einschlägigen Ausbildungen und Überprüfungen für den Einsatz in Hubschraubern mit Ausnahme der Grundschulung absolvieren, um diese Verordnung zu erfüllen, oder
- c)
- müssen, wenn sie länger als 5 Jahre nicht im gewerbsmäßigen Betrieb von Hubschraubern eingesetzt waren, die Grundschulung absolvieren und die entsprechende Prüfung gemäß Anhang V ablegen, um diese Verordnung zu erfüllen.
(5) Unbeschadet Artikel 2 werden Flugbegleiterbescheinigungen bis spätestens 8. April 2013 in dem in Anhang VI festgelegten Format allen Flugbegleitern ausgestellt, die am gewerbsmäßigen Betrieb von Hubschraubern mitwirken.
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