Artikel 2 EU-FCL (VO (EU) 2011/1178)
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „Teil-FCL-Lizenz” bezeichnet eine Flugbesatzungslizenz, die den Anforderungen von Anhang I entspricht;
- 2.
- „JAR-Vorschriften” bezeichnet von den Gemeinsamen Luftfahrtbehörden (Joint Aviation Authorities, JAA) erlassene und am 30. Juni 2009 geltende Vorschriften (Joint Aviation Requirements);
- 3.
- „Pilotenlizenz für Leichtflugzeuge (Light aircraft pilot licence, LAPL)” bezeichnet eine Pilotenlizenz für Freizeitluftverkehr gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008;
- 3a.
-
„Technisch kompliziertes Flugzeug” (complex aeroplane) bezeichnet ein Flugzeug, das eines der folgenden Merkmale aufweist:
- i)
- Es hat eine höchstzulässige Startmasse über 5700 kg.
- ii)
- Es ist zugelassen für eine maximale Fluggastsitzanzahl von mehr als 19.
- iii)
- Er ist für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten zugelassen.
- iv)
- Es ist mit Turbo-Strahltriebwerken oder mehr als einem Turboprop-Motor ausgerüstet.
- 3b.
-
„Technisch komplizierter Hubschrauber” (complex helicopter) bezeichnet einen Hubschrauber, der eines der folgenden Merkmale aufweist:
- i)
- Es hat eine höchstzulässige Startmasse über 3175 kg.
- ii)
- Er ist zugelassen für eine maximale Fluggastsitzanzahl von mehr als neun.
- iii)
- Er ist für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten zugelassen;
- 4.
- „JAR-gemäße Lizenz” bezeichnet die von einem Mitgliedstaat, der die einschlägigen JAR-Vorschriften umgesetzt hat und innerhalb des JAA-Systems bezüglich solcher JAR-Vorschriften zur gegenseitigen Anerkennung empfohlen wurde, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die die JAR-Vorschriften und -Verfahren widerspiegeln, erteilte oder anerkannte Pilotenlizenz und zugehörigen Berechtigungen, Zeugnisse, Anerkennungen und/oder Qualifikationen;
- 5.
- „nicht JAR-gemäße Lizenz” bezeichnet die von einem Mitgliedstaat, der bezüglich der einschlägigen JAR-Vorschriften nicht zur gegenseitigen Anerkennung empfohlen wurde, gemäß einzelstaatlicher Rechtsvorschriften erteilte oder anerkannte Pilotenlizenz;
- 6.
- „Anrechnung” bezeichnet die Anerkennung bisheriger Erfahrung oder Qualifikationen;
- 7.
- „Anrechnungsbericht” bezeichnet einen Bericht, auf dessen Grundlage bisherige Erfahrung oder Qualifikationen anerkannt werden können;
- 8.
- „Umwandlungsbericht” bezeichnet einen Bericht, auf dessen Grundlage eine Lizenz in eine Teil-FCL-Lizenz umgewandelt werden kann;
- 8c.
-
„SEP-Flugzeug” (SEP aeroplane) bezeichnet ein einmotoriges Flugzeug mit einem Piloten, für das keine Musterberechtigung erforderlich ist und dessen zentrale Antriebseinheit mit einem einzigen Schubregler betrieben und von einem der folgenden Motortypen gesteuert wird:
- a)
- einem Kolbenmotor,
- b)
- einem elektrischen Motorsystem, das nach dem Zertifizierungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 aus mehr als einem Elektromotor bestehen kann,
- c)
- einem Hybridmotorsystem, das aus Kolben- und Elektromotoren besteht, sofern dies nach dem Zertifizierungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 vorgeschrieben ist;
- 8d.
- „SEP-Hubschrauber” (SEP helicopter) bezeichnet einen einmotorigen Hubschrauber mit einem Piloten, der mit einem Kolbentriebwerk angetrieben wird;
- 9.
- „JAR-gemäßes Tauglichkeitszeugnis für Piloten und Zeugnis flugmedizinischer Sachverständiger” bezeichnet das von einem Mitgliedstaat, der die einschlägigen JAR-Vorschriften umgesetzt hat und innerhalb des JAA-Systems bezüglich solcher JAR-Vorschriften zur gegenseitigen Anerkennung empfohlen wurde, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die die JAR-Vorschriften und -Verfahren widerspiegeln, erteilte oder anerkannte Zeugnis;
- 10.
- „nicht JAR-gemäßes Tauglichkeitszeugnis für Piloten und Zeugnis flugmedizinischer Sachverständiger” bezeichnet das von einem Mitgliedstaat, der bezüglich der einschlägigen JAR-Vorschriften nicht zur gegenseitigen Anerkennung empfohlen wurde, gemäß einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ausgestellte oder anerkannte Zeugnis;
- 11.
- „Flugbegleiter” bezeichnet ein entsprechend qualifiziertes Besatzungsmitglied mit Ausnahme von Mitgliedern der Flugbesatzung oder der technischen Besatzung, dem von einem Betreiber Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheit der Fluggäste und des Fluges während des Betriebs übertragen wurden;
- 12.
- „fliegendes Personal” bezeichnet Flugbesatzung und Flugbegleiter;
- 13.
- „JAR-gemäßes Zeugnis” , „JAR-gemäße Genehmigung” oder „JAR-gemäße Organisation” bezeichnet ein oder eine von einem Mitgliedstaat, der die einschlägigen JAR-Vorschriften umgesetzt hat und innerhalb des JAR-Systems bezüglich solcher JAR-Vorschriften zur gegenseitigen Anerkennung empfohlen wurde, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, die die JAR-Vorschriften und -Verfahren widerspiegeln, erteiltes bzw. anerkanntes Zeugnis bzw. erteilte oder anerkannte Genehmigung oder Organisation;
- 14.
- „annehmbare Nachweisverfahren” (acceptable means of compliance, AMC) bezeichnen von der Agentur festgelegte unverbindliche Standards, die veranschaulichen, in welcher Weise die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erreicht werden kann;
- 15.
- „alternative Nachweisverfahren” (alternative means of compliance, AltMoC) bezeichnen Nachweisverfahren, die eine Alternative zu bestehenden AMC darstellen oder neue Verfahren vorschlagen, mit denen die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erreicht werden kann, für die die Agentur keine entsprechenden AMC festgelegt hat;
- 16.
- „zugelassene Ausbildungsorganisation” (approved training organisation, ATO) bezeichnet eine Organisation, die berechtigt ist, auf der Grundlage einer nach Artikel 10a Absatz 1 erster Unterabsatz erteilten Zulassung Piloten auszubilden;
- 17.
- „Übungsgerät für die Grundlagen des Instrumentenfluges” (basic instrument training device, BITD) bezeichnet ein Boden-Übungsgerät für die Ausbildung von Piloten, das die Flugschülerstation einer Klasse von Flugzeugen repräsentiert und das bildschirmbasierte Gerätekonsolen und federbelastete Flugsteuerungen enthalten kann, die eine Übungsplattform zumindest für die Verfahrensaspekte des Instrumentenflugs bieten;
- 18.
- „Zulassungsspezifikationen” (Certification Specifications, CS) bezeichnen von der Agentur angenommene technische Standards, die die von einer Organisation für Zulassungszwecke zu verwendenden Mittel angeben;
- 19.
- „Fluglehrer” (Flight Instructor, FI) bezeichnet einen Lehrberechtigten mit dem Recht zur Durchführung einer Ausbildung nach Anhang I (Teil-FCL) Abschnitt J dieser Verordnung, Anhang III (Teil-BFCL) Teilabschnitt FI der Verordnung (EU) 2018/395(1) oder Anhang III (Teil-SFCL) Teilabschnitt FI der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976(2) in Luftfahrzeugen;
- 20.
-
„Flugsimulationsübungsgerät” (Flight Simulation Training Device, FSTD) bezeichnet ein Gerät für die Ausbildung von Piloten, das
- a)
- im Falle von Flugzeugen ein Flugsimulator (Full Flight Simulator, FFS), ein Flugübungsgerät (Flight Training Device, FTD), ein Flug- und Navigationsverfahrens-Übungsgerät (Flight and Navigation Procedures Trainer, FNPT) oder ein Übungsgerät für die Grundlagen des Instrumentenflugs (Basic Instrument Training Device, BITD) ist;
- b)
- im Falle von Hubschraubern ein Flugsimulator (Full Flight Simulator, FFS), ein Flugübungsgerät (Flight Training Device, FTD) oder ein Flug- und Navigationsverfahrens-Übungsgerät (Flight and Navigation Procedures Trainer, FNPT) ist;
- 21.
- „FSTD-Qualifikation” bezeichnet die Ebene der technischen Leistungsfähigkeit eines FSTD wie in der Zulassungsspezifikation für das betreffende FSTD definiert;
- 22.
- „Hauptgeschäftssitz” (principle place of business) einer Organisation bezeichnet den Hauptsitz oder eingetragenen Sitz der Organisation, in dem die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden;
- 22a.
- „ARO.RAMP” bezeichnet den Teilabschnitt RAMP von Anhang II der Verordnung über den Flugbetrieb;
- 22b.
- „automatisch validiert” (automatically validated) bedeutet, dass ein ICAO-Vertragsstaat, der in der ICAO-Anlage aufgeführt ist, eine von einem in Anhang 1 des Abkommens von Chicago aufgeführten Vertragsstaat erteilte Flugbesatzungslizenz ohne Formalitäten akzeptiert;
- 22c.
- „ICAO-Anlage” (ICAO attachment) bezeichnet eine zu einer automatisch validierten Flugbesatzungslizenz nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago gehörige Anlage, die unter Position XIII der Flugbesatzungslizenz eingetragen wird;
- 23.
- „Qualifizierungshandbuch” (Qualification Test Guide, QTG) bezeichnet ein Dokument, das für den Nachweis erstellt wurde, dass die Leistungs- und Handhabungseigenschaften eines FSTD denjenigen des simulierten Luftfahrzeugs, der simulierten Flugzeugklasse oder des simulierten Hubschraubermusters innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen entsprechen und alle einschlägigen Anforderungen erfüllt wurden. Das QTG enthält die Daten des Luftfahrzeugs, der Flugzeugklasse oder des Hubschraubermusters und die FSTD-Daten, die für die Validierung herangezogen wurden;
- 24.
- „erklärte Ausbildungsorganisation” (Declared Training Organisation, DTO) bezeichnet eine Organisation, die berechtigt ist, auf der Grundlage einer nach Artikel 10a Absatz 1 zweiter Unterabsatz abgegebenen Erklärung Piloten auszubilden;
- 25.
- „DTO-Ausbildungsprogramm” (DTO training programme) bezeichnet ein von einer DTO ausgestelltes Dokument, in dem der von dieser DTO angebotene Lehrgang im Einzelnen dargelegt wird.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 71 vom 14.3.2018, S. 10).
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 326 vom 20.12.2018, S. 64).
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