Artikel 3a EU-FCL (VO (EU) 2011/1178)
Übergangsmaßnahmen für medizinische Beurteilungsprotokolle nach Anhang VI (Teil-ARA) Punkt ARA.MED.330 und auf dieser Grundlage ausgestellte Tauglichkeitszeugnisse
(1) Zuständige Behörden, die an der Entwicklung eines medizinischen Beurteilungsprotokolls nach Anhang VI (Teil-ARA) Punkt ARA.MED.330, der bis zum 13. Februar 2025 Gültigkeit hat, beteiligt sind oder sich an einem bereits bestehenden Protokoll beteiligen möchten, können bis zum Ablauf von dessen Gültigkeit, sofern das Ablaufdatum vor dem 13. August 2024 liegt, das betreffende Protokoll weiterhin anwenden oder sich daran beteiligen.
(2) Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen, welche gemäß den in Absatz 1 genannten medizinischen Beurteilungsprotokollen ausgestellt wurden, können die mit ihren Pilotenlizenzen verbundenen Rechte auf der Grundlage ihrer Tauglichkeitszeugnisse ausüben, solange das einschlägige medizinische Beurteilungsprotokoll nach Absatz 1 Anwendung findet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.