Artikel 4h EU-FCL (VO (EU) 2011/1178)

Übergangsmaßnahmen für Inhaber einer Bergflugberechtigung

Inhaber einer Bergflugberechtigung, die vor dem 13. August 2024 mit einem nach Anhang I Punkt FCL.815 eingetragenen Ablaufdatum erteilt wurde, müssen wie folgt vorgehen, um ihre Rechte nach diesem Datum weiterhin ausüben zu können:

a)
Sie müssen ihre Bergflugberechtigung von der zuständigen Behörde ohne Ablaufdatum neu ausstellen lassen.
b)
Sie müssen Anhang I Punkt FCL.815 Buchstabe d genügen, es sei denn, sie haben in den vorangegangenen zwei Jahren ihre Bergflugberechtigung nach Anhang I Punkt FCL.815 Buchstabe e verlängert, der bis zum 12. August 2024 gilt.

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