ANHANG V EU-FCL (VO (EU) 2011/1178)

QUALIFIKATION VON FLUGBEGLEITERN, DIE AN DER GEWERBSMÄßIGEN BEFÖRDERUNG IM LUFTVERKEHR MITWIRKEN

TEILABSCHNITT

CC.GEN.001 Zuständige Behörde

Für die Zwecke dieses Teils ist die zuständige Behörde die Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Erteilung einer Flugbegleiterbescheinigung beantragt wird.

CC.GEN.005 Geltungsbereich

In diesem Teil werden die Anforderungen für die Erteilung von Flugbegleiterbescheinigungen und die Bedingungen für ihre Gültigkeit und Verwendung durch ihre Inhaber festgelegt.

CC.GEN.015 Beantragung von Flugbegleiterbescheinigungen

Die Beantragung einer Flugbegleiterbescheinigung hat in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise zu erfolgen.

CC.GEN.020 Mindestalter

Antragsteller für eine Flugbegleiterbescheinigung müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

CC.GEN.025 Rechte und Bedingungen

a)
Inhaber einer Flugbegleiterbescheinigung sind berechtigt, als Flugbegleiter in der gewerbsmäßigen Beförderung in den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Luftfahrzeugen tätig zu sein.
b)
Flugbegleiter dürfen die in Buchstabe a genannten Rechte nur ausüben, wenn sie:

1.
Inhaber einer gültigen Flugbegleiterbescheinigung gemäß CC.CCA.105 sind und
2.
CC.GEN.030, CC.TRA.225 und die entsprechenden Anforderungen von Teil-MED erfüllen.

CC.GEN.030 Dokumente und Führung von Aufzeichnungen

Zum Nachweis der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen gemäß CC.GEN.025 Buchstabe b hat der Inhaber die Flugbegleiterbescheinigung, die Liste und die Ausbildungs- und Überprüfungsnachweise für seine Luftfahrzeugmuster- oder -variantenqualifikation(en) aufzubewahren und auf Verlangen vorzuweisen, sofern nicht der Betreiber, der seine Dienste in Anspruch nimmt, diese Nachweise aufbewahrt und auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder des Inhabers jederzeit vorlegen kann.

TEILABSCHNITT CCA

CC.CCA.100 Erteilung der Flugbegleiterbescheinigung

a)
Flugbegleiterbescheinigungen werden nur Antragstellern erteilt, die die Prüfung nach dem Abschluss der Erstausbildung gemäß diesem Teil bestanden haben.
b)
Flugbegleiterbescheinigungen werden erteilt:

1.
von der zuständigen Behörde und/oder
2.
von einer Organisation, die von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierfür erhalten hat.

CC.CCA.105 Gültigkeit der Flugbegleiterbescheinigung

Die Flugbegleiterbescheinigung wird für unbestimmte Zeit erteilt und bleibt gültig, außer wenn:
a)
sie von der zuständigen Behörde ausgesetzt oder widerrufen wird oder
b)
der Inhaber die damit verbundenen Rechte während der letzten 60 Monate nicht auf mindestens einem Luftfahrzeugmuster ausgeübt hat.

CC.CCA.110 Aussetzung und Widerruf der Flugbegleiterbescheinigung

a)
Wenn Inhaber diesen Teil nicht erfüllen, kann die zuständige Behörde die Flugbegleiterbescheinigung aussetzen oder widerrufen.
b)
Im Falle der Aussetzung oder des Widerrufs der Flugbegleiterbescheinigung durch die zuständige Behörde:

1.
wird der Inhaber schriftlich über diese Entscheidung und sein Beschwerderecht gemäß dem einzelstaatlichen Recht informiert;
2.
darf der Inhaber die mit der Flugbegleiterbescheinigung verbundenen Rechte nicht ausüben;
3.
hat der Inhaber die Betreiber, die seine Dienste in Anspruch nehmen, unverzüglich zu informieren, und
4.
hat der Inhaber seine Bescheinigung gemäß dem entsprechenden von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren zurückzugeben.

TEILABSCHNITT TRA

CC.TRA.215 Durchführung der Ausbildung

Die in diesem Teil vorgeschriebene Ausbildung muss:
a)
von Ausbildungseinrichtungen oder gewerblichen Luftverkehrsbetreibern durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten haben;
b)
von Personal durchgeführt werden, das über entsprechende Erfahrung und Qualifikationen für die zu unterrichtenden Schulungsbestandteile verfügt, und
c)
gemäß dem Ausbildungsprogramm und Lehrplan durchgeführt werden, die in der Zulassung der Organisation festgelegt sind.

CC.TRA.220 Erstausbildung und Prüfung

a)
Antragsteller für eine Flugbegleiterbescheinigung müssen eine Erstausbildung absolvieren, um sich mit der Luftfahrtumgebung vertraut zu machen und ausreichende allgemeine Kenntnisse und grundlegende Fertigkeiten zu erwerben, die für die Durchführung von Aufgaben und die Einhaltung ihrer Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Sicherheit von Fluggästen und des Fluges im normalen, abnormalen und Notfallbetrieb erforderlich sind.
b)
Das Programm der Erstausbildung muss mindestens die in Anlage 1 zu diesem Teil genannten Bestandteile umfassen. Es muss aus einer theoretischen und einer praktischen Ausbildung bestehen.
c)
Antragsteller für eine Flugbegleiterbescheinigung müssen sich einer Prüfung unterziehen, die alle Bestandteile des in Buchstabe b genannten Ausbildungsprogramms mit Ausnahme der CRM-Ausbildung umfasst und in der sie den Nachweis erbringen, dass sie die in Buchstabe a verlangten Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben.

CC.TRA.225 — Luftfahrzeugmuster- oder -variantenqualifikation(en)

a)
Inhaber einer gültigen Flugbegleiterbescheinigung dürfen nur in einem Luftfahrzeug tätig sein, wenn sie gemäß den entsprechenden Anforderungen von Teil-ORO qualifiziert sind.
b)
Um für ein Luftfahrzeugmuster oder eine Luftfahrzeugvariante qualifiziert zu sein:

1.
muss der Inhaber die entsprechenden Ausbildungs-, Überprüfungs- und Gültigkeitsanforderungen erfüllen, die je nach dem zu betreibenden Luftfahrzeug Folgendes umfassen:

i)
luftfahrzeugmusterspezifische Ausbildung, Betreiber-Umschulung und Vertrautmachen;
ii)
Unterschiedsschulung;
iii)
Auffrischungsschulung und

2.
muss der Inhaber innerhalb der letzten 6 Monate auf dem Luftfahrzeugmuster tätig gewesen sein oder eine entsprechende Auffrischungsausbildung und Überprüfung absolviert haben, bevor er wieder auf diesem Luftfahrzeugmuster tätig wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.