ANHANG VIII EU-FCL (VO (EU) 2011/1178)
ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF ERKLÄRTE AUSBILDUNGSORGANISATIONEN (DECLARED TRAINING ORGANISATIONS, DTO)
[TEIL-DTO]
-
DTO.GEN.100
-
Allgemein
Nach Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 2 enthält dieser Anhang (Teil-DTO) die Anforderungen an Organisationen für die Pilotenausbildung, die Ausbildungen nach Punkt DTO.GEN.110 auf der Grundlage einer Erklärung nach Punkt DTO.GEN.115 durchführen.- DTO.GEN.105
- Zuständige Behörde
Für die Zwecke dieses Anhangs (Teil-DTO) ist die Behörde für eine DTO zuständig, die von dem Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die DTO ihren Hauptgeschäftssitz hat, hierfür benannt wurde.- DTO.GEN.110
- Umfang der Ausbildung
- a)
- Eine DTO ist befugt, die folgende Ausbildung durchzuführen, sofern sie eine Erklärung nach Punkt DTO.GEN.115 vorgelegt hat:
- 1.
- für Flugzeuge:
- a)
- Theorieunterricht für LAPL(A) und PPL(A);
- b)
- Flugunterricht für LAPL(A) und PPL(A);
- c)
- Ausbildung im Hinblick auf die Klassenberechtigung SEP(land), SEP(sea) und TMG;
- d)
- Ausbildung im Hinblick auf zusätzliche Berechtigungen: Nachtflug, Kunstflug, Bergflug, Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern;
- 2.
- für Hubschrauber:
- a)
- Theorieunterricht für LAPL(H) und PPL(H);
- b)
- Flugunterricht für LAPL(H) und PPL(H);
- c)
- Musterberechtigung für einmotorige Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Sitzanzahl von fünf;
- d)
- Ausbildung im Hinblick auf die Nachtflugberechtigung;
- 3.
- für Segelflugzeuge gemäß den Anforderungen von Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission:
- a)
- Theorieunterricht für den Erwerb einer SPL,
- b)
- Flugunterricht für den Erwerb einer SPL,
- c)
- Ausbildung im Hinblick auf die Erweiterung von Rechten für das Führen von Segelflugzeugen oder TMG nach Punkt SFCL.150,
- d)
- Ausbildung im Hinblick auf zusätzliche Startmethoden (launching) nach Punkt SFCL.155,
- e)
- Ausbildung im Hinblick auf den Erwerb zusätzlicher Berechtigungen und Rechte: Erwerb von Kunstflug-Basisrechten oder Kunstflug-Fortgeschrittenenrechten, Berechtigungen für das Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern, TMG-Nachtflugberechtigungen und Rechten für den Wolkenflug mit Segelflugzeugen,
- f)
- Ausbildung für den Erwerb einer Fluglehrerberechtigung für Segelflugzeuge (FI(S)),
- g)
- FI(S)-Auffrischungslehrgang,
- 4.
- für Ballone gemäß den Anforderungen von Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/1976 der Kommission:
- a)
- Theorieunterricht für den Erwerb einer BPL,
- b)
- Flugunterricht für den Erwerb einer BPL,
- c)
- Ausbildung im Hinblick auf die Klassen- oder Gruppenerweiterung nach Punkt BFCL.150,
- d)
- Ausbildung im Hinblick auf zusätzliche Berechtigungen: Berechtigung für Fesselaufstieg in Heißluftballonen, Nachtflug und für gewerblichen Flugbetrieb,
- g)
- Ausbildung für den Erwerb einer Fluglehrerberechtigung für Ballone (FI(B)),
- h)
- FI(B) Auffrischungslehrgang.
- b)
- Eine DTO ist befugt, auch Prüferlehrgänge nach Punkt BFCL.430 und Punkt BFCL.460(b)(1) von Anhang II (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission für FE(B) sowie nach Punkt SFCL.430 und Punkt SFCL.460(b)(1) von Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission für FE(S) anzubieten, sofern die DTO eine Erklärung nach Punkt DTO.GEN.115 vorgelegt und die zuständige Behörde das Ausbildungsprogramm nach Punkt DTO.GEN.230(c) genehmigt hat.
- DTO.GEN.115
- Erklärung
- a)
- Bevor eine Organisation einen der in Punkt DTO.GEN.110 genannten Ausbildungslehrgänge durchführen kann, legt die Organisation, die diese Lehrgänge durchzuführen beabsichtigt, der zuständigen Behörde eine Erklärung vor. Die Erklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
- den Namen der DTO;
- 2.
- Kontaktangaben zum Hauptgeschäftssitz der DTO sowie gegebenenfalls Kontaktangaben zu den Flugplätzen und Einsatzorten der DTO;
- 3.
- Namen und Kontaktangaben der folgenden Personen:
- i)
- des Vertreters der DTO;
- ii)
- des Ausbildungsleiters der DTO; und
- iii)
- aller stellvertretenden Ausbildungsleiter, sofern nach Punkt DTO.GEN.250(b)(1) gefordert.
- 4.
- die Art der Ausbildung nach DTO.GEN.110, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Flugplätzen bzw. Einsatzorten;
- 5.
- gegebenenfalls eine Liste sämtlicher Luftfahrzeuge und FSTD, die für die Ausbildung eingesetzt werden;
- 6.
- Datum des geplanten Beginns der Ausbildung;
- 7.
- eine Erklärung, in der die DTO bestätigt, dass sie eine Sicherheitsstrategie nach Punkt DTO.GEN.210(a)(1)(ii) entwickelt hat und diese Strategie auf alle Ausbildungstätigkeiten anwenden wird, die unter die Erklärung fallen;
- 8.
- eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass die DTO bei der Durchführung aller unter die Erklärung fallenden Ausbildungstätigkeiten die grundlegenden Anforderungen nach Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/1139, die Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL) und Anhang VIII (Teil-DTO) dieser Verordnung sowie die Anforderungen von Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission und von Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission erfüllt und auch in Zukunft erfüllen wird.
- b)
- Für die Erklärung und etwaige spätere Änderungen dieser Erklärung ist das Formblatt in Anlage 1 zu verwenden.
- c)
- Eine DTO legt der zuständigen Behörde zusammen mit der Erklärung das Ausbildungsprogramm vor, das sie für die Durchführung der Ausbildung nutzt oder zu nutzen beabsichtigt, sowie ihren Antrag auf Genehmigung des Ausbildungsprogramms, sofern die Genehmigung nach Punkt DTO.GEN.230(c) erforderlich ist.
- d)
- Abweichend von Buchstabe c kann eine Organisation, der eine Genehmigung nach Teilabschnitt ATO von Anhang VII (Teil-ORA) erteilt wurde, zusammen mit der Erklärung auch nur die Referenznummer des bereits genehmigten Ausbildungshandbuchs angeben.
- DTO.GEN.116
- Meldung von Änderungen und Einstellung der Ausbildungstätigkeiten
Eine DTO meldet der zuständigen Behörde Folgendes unverzüglich:- a)
- jede Änderung der in der Erklärung nach Punkt DTO.GEN.115(a) enthaltenen Informationen, des Ausbildungsprogramms oder des genehmigten Ausbildungshandbuchs nach Punkt DTO.GEN.115(c) bzw. (d);
- b)
- die Einstellung einiger oder aller in der Erklärung genannten Ausbildungstätigkeiten.
- DTO.GEN.135
- Beendigung der Ausbildungsberechtigung
- a)
- Eine DTO ist nicht mehr befugt, einige oder alle in ihrer Erklärung genannten Ausbildungslehrgänge auf der Grundlage dieser Erklärung durchzuführen, sofern einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
- 1.
- Die DTO hat der zuständigen Behörde nach Punkt DTO.GEN.116 Buchstabe b gemeldet, dass sie einige oder alle der in der Erklärung genannten Ausbildungslehrgänge einstellt.
- 2.
- Die DTO hat seit über 36 aufeinanderfolgenden Monaten die Ausbildung nicht mehr durchgeführt.
- b)
- Eine DTO muss Genehmigungen nach Punkt DTO.GEN.230 Buchstabe c in folgenden Fällen unverzüglich an die zuständige Behörde zurückgeben:
- 1.
- bei Einstellung der Ausbildungstätigkeiten gemäß Buchstabe a;
- 2.
- bei Widerruf gemäß Anhang VI (Teil-ARA) Punkt ARA.GEN.350 Buchstabe da Nummer 3.
- DTO.GEN.140
- Zugang
Für die Zwecke der Feststellung, ob eine DTO erklärungsgemäß handelt, gewährt die DTO jeder von der zuständigen Behörde autorisierten Person jederzeit Zugang zu allen Einrichtungen, Luftfahrzeugen, Dokumenten, Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstigem Material, das für ihre unter die Erklärung fallenden Ausbildungstätigkeiten relevant ist.- DTO.GEN.150
- Beanstandungen
Nachdem die zuständige Behörde der DTO eine Beanstandung nach ARA.GEN.350(da)(1) übermittelt hat, ergreift die DTO innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist folgende Maßnahmen:- a)
- sie geht der Grundursache für die Nichteinhaltung nach;
- b)
- sie ergreift die erforderlichen Abhilfemaßnahmen, um die Nichteinhaltung zu beenden und gegebenenfalls die Folgen der Nichteinhaltung zu beheben;
- c)
- sie informiert die zuständige Behörde über die von ihr ergriffenen Abhilfemaßnahmen.
- DTO.GEN.155
- Reaktion auf ein Sicherheitsproblem
Als Reaktion auf ein Sicherheitsproblem setzt die DTO Folgendes um:- a)
- die von der zuständigen Behörde auferlegten Sicherheitsmaßnahmen nach Punkt ARA.GEN.135(c);
- b)
- die relevanten obligatorischen, von der Agentur herausgegebenen Sicherheitsinformationen, einschließlich Lufttüchtigkeitsanweisungen.
- DTO.GEN.210
- Anforderungen an das Personal
- a)
- Eine DTO benennt
- 1.
- einen Vertreter, der zumindest für Folgendes verantwortlich und ordnungsgemäß ermächtigt ist:
- i)
- er gewährleistet, dass sich die DTO selbst und im Rahmen ihrer Tätigkeiten an die geltenden Anforderungen und ihre Erklärung hält;
- ii)
- die Ausarbeitung und Festlegung einer Sicherheitsstrategie, mit der gewährleistet wird, dass die DTO ihre Tätigkeiten sicher durchführt, sich an diese Sicherheitsstrategie hält und die notwendigen Maßnahmen ergreift, damit die Ziele dieser Sicherheitsstrategie erreicht werden;
- iii)
- die Förderung der Sicherheit innerhalb der DTO;
- iv)
- die Gewährleistung der Verfügbarkeit ausreichender Ressourcen innerhalb der DTO, damit die in den Ziffern i, ii und iii genannten Tätigkeiten wirksam durchgeführt werden können;
- 2.
- einen Ausbildungsleiter, der zumindest für Folgendes verantwortlich und qualifiziert ist:
- i)
- die durchgeführte Ausbildung entspricht den Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL), Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission oder Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission sowie dem DTO-Ausbildungsprogramm,
- ii)
- Sicherstellung einer zufriedenstellenden Integration von Flugausbildung in einem Luftfahrzeug oder einem Flugsimulationsübungsgerät (Flight Simulation Training Device, FSTD) und Theorieunterricht;
- iii)
- die Überwachung des Fortschritts der Schüler;
- iv)
- im Falle von Punkt DTO.GEN.250(b) die Überwachung des oder der stellvertretenden Ausbildungsleiter(s).
- b)
- Bei dem von der DTO benannten Vertreter und dem Ausbildungsleiter kann es sich um dieselbe Person handeln.
- c)
- Eine DTO benennt keine Person als ihren Vertreter oder Ausbildungsleiter, wenn objektive Anhaltspunkte bestehen, dass die Person aus Gründen der Gewährleistung und Förderung der Flugsicherheit nicht mit der Durchführung der in Buchstabe a genannten Aufgaben betraut werden kann. Die Tatsache, dass gegen eine Person in den letzten drei Jahren eine Durchsetzungsmaßnahme nach Punkt ARA.GEN.355 ergriffen wurde, gilt als ein solcher objektiver Anhaltspunkt, es sei denn, die Person kann nachweisen, dass bei der Beanstandung, die zu dieser Maßnahme geführt hat, aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs oder ihrer Wirkung auf die Flugsicherheit nicht davon auszugehen ist, dass die Person mit diesen Aufgaben in dieser Weise nicht betraut werden kann.
- d)
- Eine DTO gewährleistet, dass Theorielehrer eine der folgenden Qualifikationen aufweisen:
- 1.
- sie besitzen einen praktischen Luftfahrthintergrund in den für die angebotene Ausbildung relevanten Bereichen und haben einen Ausbildungslehrgang in Unterrichtstechniken absolviert;
- 2.
- sie müssen Erfahrung mit der Erteilung von Theorieunterricht und einen entsprechenden Hintergrund an Theoriekenntnissen in dem Fach, in dem sie Theorieunterricht erteilen werden, nachweisen.
- e)
- Fluglehrer und Lehrberechtigte für die Flugsimulationsübungsausbildung müssen die Qualifikationen besitzen, die nach Anhang I (Teil-FCL), Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission und nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission für die Art der von ihnen erteilten Ausbildung vorgeschrieben sind.
- DTO.GEN.215
- Anforderungen an die Einrichtung
Eine DTO muss über Einrichtungen verfügen, die es ihr gestatten, alle Tätigkeiten entsprechend den grundlegenden Anforderungen von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und den Anforderungen von diesem Anhang (Teil-DTO) zu erbringen und zu verwalten.- DTO.GEN.220
- Führung von Aufzeichnungen
- a)
- Eine DTO bewahrt für jeden einzelnen Schüler während des gesamten Lehrgangs und bis drei Jahre nach Abschluss der letzten Ausbildungssitzung die folgenden Aufzeichnungen auf:
- 1.
- Einzelheiten der Ausbildung am Boden, im Luftfahrzeug und in einem Flugsimulationsübungsgerät;
- 2.
- Angaben zu individuellen Fortschritten;
- 3.
- Informationen über die Lizenzen und die damit verbundenen Berechtigungen im Zusammenhang mit der durchgeführten Ausbildung unter Angabe der Zeitpunkte, an denen die Berechtigungen und medizinischen Zeugnisse ihre Gültigkeit verlieren.
- b)
- Eine DTO bewahrt den Bericht über die jährliche interne Überprüfung und den in Punkt DTO.GEN.270(a) und (b) genannten Tätigkeitsbericht jeweils drei Jahre ab dem Zeitpunkt auf, an dem die DTO diese Berichte erstellt hat.
- c)
- Eine DTO bewahrt ihr Ausbildungsprogramm drei Jahre ab dem Zeitpunkt auf, an dem sie den letzten Ausbildungslehrgang auf der Grundlage dieses Programms durchgeführt hat.
- d)
- Eine DTO speichert die in Buchstabe a genannten Aufzeichnungen im Einklang mit dem geltenden Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten, und zwar so, dass durch geeignete Instrumente und Protokolle der Schutz gewährleistet ist, und ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um den Zugang zu diesen Aufzeichnungen auf die Personen zu beschränken, die hierzu ordnungsgemäß befugt sind.
- DTO.GEN.230
- DTO-Ausbildungsprogramm
- a)
- Eine DTO erstellt für jede der in Punkt DTO.GEN.110 genannten Ausbildungen, die die DTO anbietet, ein Ausbildungsprogramm.
- b)
- Die Ausbildungsprogramme müssen den Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL), Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission bzw. Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission genügen.
- c)
- Eine DTO ist nur dann berechtigt, die in Punkt DTO.GEN.110(b) genannte Ausbildung anzubieten, wenn ihr Ausbildungsprogramm für diese Ausbildung, einschließlich etwaiger Änderungen, von der zuständigen Behörde auf Antrag der DTO nach Punkt ARA.DTO.110 genehmigt wurde, und diese bestätigt hat, dass das Ausbildungsprogramm, einschließlich etwaiger Änderungen, den Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL), Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission bzw. Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission genügt. Eine DTO beantragt diese Genehmigung, indem sie ihre Erklärung nach Punkt DTO.GEN.115 vorlegt.
- d)
- Buchstabe c gilt nicht für eine Organisation, die auch über eine Genehmigung verfügt, die nach Teilabschnitt ATO von Anhang VII (Teil-ORA) erteilt wurde und Rechte für diese Ausbildung einschließt.
- DTO.GEN.240
- Schulflugzeug und FSTD
- a)
- Die DTO muss eine Flotte geeigneter Schulluftfahrzeuge oder FSTDs einsetzen, die für die angebotenen Ausbildungslehrgänge angemessen ausgerüstet sind. Die Luftfahrzeugflotte muss aus Luftfahrzeugen bestehen, die alle Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 erfüllen. Luftfahrzeuge, die unter die Verordnung (EU) 2018/1139 Anhang I Buchstaben a, b, c oder d fallen, dürfen für die Ausbildung verwendet werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- 1.
- Die zuständige Behörde hat in einem Bewertungsverfahren ein Sicherheitsniveau bestätigt, das mit dem durch die Gesamtheit der grundlegenden Anforderungen in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1139 definierten Sicherheitsniveau vergleichbar ist;
- 2.
- die zuständige Behörde hat die Verwendung der Luftfahrzeuge für die Ausbildung in der DTO genehmigt.
- b)
- Eine DTO führt und aktualisiert fortlaufend eine Liste aller Flugzeuge, in der auch deren Eintragungskennzeichen aufgeführt sind, die für die von ihr angebotene Ausbildung eingesetzt werden.
- DTO.GEN.250
- Flugplätze und Einsatzorte
- a)
- Bei der Durchführung einer Flugausbildung auf einem Luftfahrzeug darf die DTO nur Flugplätze oder Einsatzsorte nutzen, die im Hinblick auf die angebotene Ausbildung und die verwendeten Luftfahrzeugmuster und -kategorien geeignete Einrichtungen und Merkmale für die entsprechenden Flugübungen besitzen.
- b)
- Findet eine der von einer DTO nach Punkt DTO.GEN.110(a)(1) und (2) angebotenen Ausbildungen an mehreren Flugplätzen statt, hat die DTO
- 1.
- für jeden weiteren Flugplatz einen stellvertretenden Ausbildungsleiter zu benennen, dem auf diesem Flugplatz die Aufgaben nach Punkt DTO.GEN.210(a)(2)(i) bis (iii) obliegen, und
- 2.
- die Verfügbarkeit ausreichender Ressourcen für den sicheren Betrieb auf allen Flugplätzen im Einklang mit den Anforderungen in diesem Anhang (Teil-DTO) zu gewährleisten.
- DTO.GEN.260
- Theorieunterricht
- a)
- Für den Theorieunterricht kann eine DTO Unterricht vor Ort oder Fernunterricht anbieten.
- b)
- Eine DTO überwacht die Fortschritte jedes Schülers im Theorieunterricht und zeichnet diese Fortschritte auf.
- DTO.GEN.270
- Jährliche interne Überprüfung und jährlicher Tätigkeitsbericht
Eine DTO- a)
- führt eine jährliche interne Überprüfung der in Punkt DTO.GEN.210 genannten Aufgaben und Zuständigkeiten durch und erstellt einen Bericht über diese Überprüfung;
- b)
- erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht;
- c)
- legt den Bericht über die jährliche interne Überprüfung und den jährlichen Tätigkeitsbericht der zuständigen Behörde bis zu dem von dieser Behörde festgesetzten Zeitpunkt vor.
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