Artikel 10 VO (EU) 2011/1189

1. Dem Zustellungsersuchen ist das Original oder eine beglaubigte Abschrift jedes Dokuments beizufügen, um dessen Zustellung ersucht wird.

Das in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2010/24/EU angeführte einheitliche Zustellungsformblatt wird von oder unter der Verantwortung der ersuchenden Behörde erstellt. Es enthält Informationen für den Empfänger in Bezug auf die Dokumente, für deren Zustellung um Amtshilfe ersucht wurde.

2. Für die im einheitlichen Zustellungsformblatt enthaltenen Informationen gilt Folgendes:

a)
der Betrag der Forderung ist anzugeben, sofern dieser bereits festgesetzt wurde;
b)
die Frist, in der die Zustellung zu erfolgen hat, kann durch das Datum angegeben werden, vor dem die ersuchende Behörde die Zustellung wünscht.

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