Artikel 2 VO (EU) 2011/1206
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Überwachungskette aus:
- a)
- bordseitigen Komponenten von Überwachungssystemen und zugehörigen Verfahren;
- b)
- bodenseitigen Überwachungssysteme, ihren Komponenten und zugehörigen Verfahren;
- c)
- Systemen und Verfahren für Flugverkehrsdienste, insbesondere Systemen für die Verarbeitung von Flugdaten und Überwachungsdaten und Mensch-Maschine-Schnittstellensysteme;
- d)
- Boden/Boden- und Bord/Boden-Kommunikationssystemen, ihren Komponenten und zugehörigen Verfahren zur Weiterleitung von Überwachungsdaten.
(2) Diese Verordnung gilt für alle Flüge, die als allgemeiner Flugverkehr nach Instrumentenflugregeln innerhalb des Luftraums, der in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) definiert ist, durchgeführt werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.
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