Artikel 2 VO (EU) 2011/1206

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Überwachungskette aus:

a)
bordseitigen Komponenten von Überwachungssystemen und zugehörigen Verfahren;
b)
bodenseitigen Überwachungssysteme, ihren Komponenten und zugehörigen Verfahren;
c)
Systemen und Verfahren für Flugverkehrsdienste, insbesondere Systemen für die Verarbeitung von Flugdaten und Überwachungsdaten und Mensch-Maschine-Schnittstellensysteme;
d)
Boden/Boden- und Bord/Boden-Kommunikationssystemen, ihren Komponenten und zugehörigen Verfahren zur Weiterleitung von Überwachungsdaten.

(2) Diese Verordnung gilt für alle Flüge, die als allgemeiner Flugverkehr nach Instrumentenflugregeln innerhalb des Luftraums, der in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) definiert ist, durchgeführt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.

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