ANHANG VII VO (EU) 2011/1206

TEIL A

1.
Ziel der Prüfung von Systemen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d ist der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch diese Systeme im Hinblick auf, Leistung und Sicherheit in einer Bewertungsumgebung, die dem betrieblichen Kontext der Systeme entspricht.
2.
Die Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Systeme ist nach geeigneten und anerkannten Prüfmethoden durchzuführen.
3.
Die Prüfwerkzeuge für die Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Systeme müssen über geeignete Funktionen verfügen.
4.
Die Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Systeme muss die Elemente der technischen Unterlagen ergeben, die laut Anhang IV Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 erforderlich sind, einschließlich:

a)
Beschreibung der Durchführung;
b)
Bericht über die Inspektionen und Prüfungen, die vor Inbetriebnahme des Systems durchgeführt wurden.

5.
Die Flugsicherungsorganisation ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig und muss insbesondere

a)
eine geeignete betriebliche und technische Bewertungsumgebung festlegen, die dem betrieblichen Kontext entspricht,
b)
sicherstellen, daß der Prüfplan die Integration der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Systeme in eine betriebliche und technische Bewertungsumgebung beschreibt;
c)
sicherstellen, daß der Prüfplan alle Leistungs- und Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung vollständig abdeckt;
d)
die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Prüfplans sicherstellen;
e)
Prüfungsdurchführung, Personalressourcen und Installation und Konfiguration der Prüfplattform planen;
f)
die Inspektionen und Prüfungen gemäß dem Prüfplan durchführen;
g)
den Bericht mit den Ergebnissen der Inspektionen und Prüfungen erstellen.

6.
Die Flugsicherungsorganisation stellt sicher, daß die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten und in einer betrieblichen Bewertungsumgebung betriebenen Systeme den Anforderungen dieser Verordnung an Leistung und Sicherheit entsprechen.
7.
Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung erstellt die Flugsicherungsorganisation die EG-Prüferklärung für Systeme und legt sie gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 der nationalen Aufsichtsbehörde zusammen mit den technischen Unterlagen vor.

TEIL B

1.
Ziel der Prüfung von Systemen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d ist der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch diese Systeme im Hinblick auf Leistung und Sicherheit in einer Bewertungsumgebung, die dem betrieblichen Kontext der Systeme entspricht.
2.
Die Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Systeme ist nach geeigneten und anerkannten Prüfmethoden durchzuführen.
3.
Die Prüfwerkzeuge für die Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Systeme müssen über geeignete Funktionen verfügen.
4.
Die Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Systeme muss die Elemente der technischen Unterlagen ergeben, die laut Anhang IV Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 erforderlich sind, einschließlich:

a)
Beschreibung der Durchführung;
b)
Bericht über die Inspektionen und Prüfungen, die vor Inbetriebnahme des Systems durchgeführt wurden.

5.
Die Flugsicherungsorganisation legt eine geeignete betriebliche und technische Bewertungsumgebung fest, die dem betrieblichen Kontext entspricht, und lässt die Prüfung durch eine benannte Stelle durchführen.
6.
Die benannte Stelle ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig und muss insbesondere

a)
sicherstellen, daß der Prüfplan die Integration der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Systeme in eine betriebliche und technische Bewertungsumgebung beschreibt;
b)
sicherstellen, daß der Prüfplan alle Leistungs- und Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung vollständig abdeckt;
c)
die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Prüfplans sicherstellen;
d)
Prüfungsdurchführung, Personalressourcen und Installation und Konfiguration der Prüfplattform planen;
e)
die Inspektionen und Prüfungen gemäß dem Prüfplan durchführen;
f)
den Bericht mit den Ergebnissen der Inspektionen und Prüfungen erstellen.

7.
Die benannte Stelle stellt sicher, daß die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten und in einer betrieblichen Bewertungsumgebung betriebenen Systeme den Anforderungen dieser Verordnung an Leistung und Sicherheit entsprechen.
8.
Nach erfolgreicher Durchführung der Prüfungen erstellt die benannte Stelle hierüber eine Konformitätsbescheinigung.
9.
Danach erstellt die Flugsicherungsorganisation die EG-Prüferklärung für das System und legt sie gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 der nationalen Aufsichtsbehörde zusammen mit den technischen Unterlagen vor.

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