Artikel 8 VO (EU) 2011/1207

Staatsluftfahrzeuge

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Staatsluftfahrzeuge spätestens ab dem 7. Dezember 2020 die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a erfüllen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Transport-Staatsluftfahrzeuge spätestens ab dem 7. Dezember 2020 die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe c erfüllen.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens bis zum 1. Januar 2019 die Liste der Staatsluftfahrzeuge, die nicht mit SSR-Transpondern, die den Anforderungen von Anhang II Teil A entsprechen, ausgerüstet werden können, und geben die Gründe dafür an.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens bis zum 1. Januar 2019 die Liste der Transport-Staatsluftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5700 kg oder mit einer maximalen wahren Eigengeschwindigkeit (TAS) im Reiseflug von mehr als 250 Knoten, die nicht mit SSR-Transpondern, die den Anforderungen von Anhang II Teil B und Teil C entsprechen, ausgerüstet werden können, und geben die Gründe dafür an.

Zur Begründung der Nicht-Ausrüstung ist eines der folgenden Elemente anzugeben:

a)
zwingende technische Gründe;
b)
das betreffende gemäß Artikel 2 Absatz 2 eingesetzte Staatsluftfahrzeug wird bis zum 1. Januar 2024 außer Dienst gestellt;
c)
Beschaffungsbeschränkungen.

(4) Wenn Staatsluftfahrzeuge nicht mit SSR-Transpondern ausgerüstet werden können, wie in Absatz 1 oder 2 vorgegeben, aus einem in Absatz 3 Buchstabe c genannten Grund, fügen die Mitgliedstaaten ihrer Begründung die Beschaffungspläne für diese Luftfahrzeuge bei.

(5) Die Erbringer von Flugverkehrsdiensten stellen sicher, dass die in Absatz 3 bezeichneten Staatsluftfahrzeuge in den Verkehr integriert werden können, unter der Voraussetzung, dass sie innerhalb der Kapazität des Flugverkehrsmanagementsystems sicher zu handhaben sind.

(6) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Verfahren für die Behandlung von Staatsluftfahrzeugen, die nicht gemäß den Absätzen 1 oder 2 ausgerüstet sind, in den nationalen Luftfahrthandbüchern.

(7) Die Erbringer von Flugverkehrsdiensten übermitteln dem Mitgliedstaat, der sie benannt hat, einmal jährlich ihre Pläne für die Behandlung von Staatsluftfahrzeugen, die nicht gemäß den Absätzen 1 oder 2 ausgerüstet sind. Diese Pläne werden unter Berücksichtigung der Kapazitätsgrenzen in Verbindung mit den in Absatz 6 genannten Verfahren festgelegt.

(8) Bei Staatsluftfahrzeugen, deren Transponder vorübergehend nicht über die Fähigkeit verfügen, die Anforderungen der Absätze 1 und 2 zu erfüllen, sind die Mitgliedstaaten berechtigt, den Betrieb dieses Luftfahrzeugs im einheitlichen europäischen Luftraum für höchstens 3 aufeinanderfolgende Tage zu gestatten.

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