ANHANG IX VO (EU) 2011/1207
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Teil A:
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Anforderungen an die Prüfung von Systemen gemäß Artikel 11 Absatz 1
- 1.
- Ziel der Prüfung von Systemen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d ist der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität, Leistung und Sicherheit in einer Bewertungsumgebung, die dem betrieblichen Kontext der Systeme entspricht.
- 2.
- Die Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Systeme ist nach geeigneten und anerkannten Prüfmethoden durchzuführen.
- 3.
- Die Prüfwerkzeuge für die Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Systeme müssen über geeignete Funktionen verfügen.
- 4.
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Die Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Systeme muss die Elemente der technischen Unterlagen ergeben, die laut Anhang IV Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 erforderlich sind, einschließlich:
- a)
- Beschreibung der Durchführung;
- b)
- Bericht über die Inspektionen und Prüfungen, die vor Inbetriebnahme des Systems durchgeführt wurden.
- 5.
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Die Flugsicherungsorganisation ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig und muss insbesondere:
- a)
- eine geeignete betriebliche und technische Bewertungsumgebung festlegen, die dem betrieblichen Kontext entspricht,
- b)
- sicherstellen, dass der Prüfplan die Integration der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Systeme in eine betriebliche und technische Bewertungsumgebung beschreibt;
- c)
- sicherstellen, dass der Prüfplan alle Interoperabilitäts-, Leistungs- und Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung vollständig abdeckt;
- d)
- die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Prüfplans sicherstellen;
- e)
- Prüfdurchführung, Personalressourcen, Installation und Konfiguration der Prüfplattform planen;
- f)
- die Inspektionen und Prüfungen gemäß dem Prüfplan durchführen;
- g)
- den Bericht mit den Ergebnissen der Inspektionen und Prüfungen erstellen.
- 6.
- Die Flugsicherungsorganisation stellt sicher, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b, c und d genannten und in einer betrieblichen Bewertungsumgebung betriebenen Systeme den Anforderungen dieser Verordnung an Interoperabilität, Leistung und Sicherheit entsprechen.
- 7.
- Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung erstellt die Flugsicherungsorganisation die EG-Prüferklärung für Systeme und legt sie gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 der nationalen Aufsichtsbehörde zusammen mit den technischen Unterlagen vor.
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Teil B:
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Anforderungen an die Prüfung von Systemen gemäß Artikel 11 Absatz 2
- 1.
- Ziel der Prüfung von Systemen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d ist der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität, Leistung, und Sicherheit in einer Bewertungsumgebung, die dem betrieblichen Kontext der Systeme entspricht.
- 2.
- Die Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Systeme ist nach geeigneten und anerkannten Prüfmethoden durchzuführen.
- 3.
- Die Prüfwerkzeuge für die Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Systeme müssen über geeignete Funktionen verfügen.
- 4.
-
Die Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Systeme muss die Elemente der technischen Unterlagen ergeben, die laut Anhang IV Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 erforderlich sind, einschließlich:
- a)
- Beschreibung der Durchführung,
- b)
- Bericht über die Inspektionen und Prüfungen, die vor Inbetriebnahme des Systems durchgeführt wurden.
- 5.
- Die Flugsicherungsorganisation legt eine geeignete betriebliche und technische Bewertungsumgebung fest, die dem betrieblichen Kontext entspricht, und lässt die Prüfung durch eine benannte Stelle durchführen.
- 6.
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Die benannte Stelle ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig und muss insbesondere:
- a)
- sicherstellen, dass der Prüfplan die Integration der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Systeme in eine betriebliche und technische Bewertungsumgebung beschreibt;
- b)
- sicherstellen, dass der Prüfplan alle Interoperabilitäts-, Leistungs- und Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung vollständig abdeckt;
- c)
- die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Prüfplans sicherstellen;
- d)
- Prüfdurchführung, Personalressourcen, Installation und Konfiguration der Prüfplattform planen;
- e)
- die Inspektionen und Prüfungen gemäß dem Prüfplan durchführen;
- f)
- den Bericht mit den Ergebnissen der Inspektionen und Prüfungen erstellen.
- 7.
- Die benannte Stelle stellt sicher, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b, c und d genannten und in einer betrieblichen Bewertungsumgebung betriebenen Systeme den Anforderungen dieser Verordnung an Interoperabilität, Leistung und Sicherheit entsprechen.
- 8.
- Nach erfolgreicher Durchführung der Prüfungen erstellt die benannte Stelle hierüber eine Konformitätsbescheinigung.
- 9.
- Danach erstellt die Flugsicherungsorganisation die EG-Prüferklärung für das System und legt sie gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 der nationalen Aufsichtsbehörde zusammen mit den technischen Unterlagen vor.
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