Präambel VO (EU) 2011/1212

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2006/232/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein(1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1416/2006 der Kommission(2) werden bestimmte Namen von Bedeutung für den Weinbau in den USA in der Europäischen Union geschützt.
(2)
Gemäß Artikel 11 Absatz 5 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein(3) haben die Vertragsparteien vereinbart, dass Anhang V des Abkommens aktualisiert werden sollte, um die jüngsten Änderungen der Vorschriften in den Vereinigten Staaten widerzuspiegeln und insbesondere die neuen amerikanischen Weinbaugebiete aufzunehmen. Außerdem wurde vereinbart, dass diese Änderungen am 1. Dezember 2011 wirksam werden sollten.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 1416/2006 ist daher entsprechend zu ändern.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 87 vom 24.3.2006, S. 1.

(2)

ABl. L 267 vom 27.9.2006, S. 22.

(3)

ABl. L 87 vom 24.3.2006, S. 2.

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