ANHANG VI VO (EU) 2011/1214

MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE GRUNDAUSBILDUNG FÜR CIT-SICHERHEITSPERSONAL, DAS GRENZÜBERSCHREITENDE EURO-BARGELDTRANSPORTE DURCHFÜHRT

Für CIT-Personal, das grenzüberschreitende Straßentransporte von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten des Euroraums durchführt, gelten folgende Bedingungen:
1.
Absolvieren einer vollständigen Grundausbildung gemäß den nationalen Referenzvorschriften und/oder den einschlägigen Tarifverträgen oder — sofern solche Vorschriften nicht bestehen — Absolvieren von Schulungen der nationalen CIT-/Sicherheitsverbände oder ihres Unternehmens;
2.
erfolgreicher Abschluss der Prüfungen im Anschluss an diese Grundausbildung oder sonstiger Verfahren zur Prüfung der Lernergebnisse;
3.
Absolvieren des zusätzlichen obligatorischen Schulungsmoduls gemäß diesem Anhang, das mindestens Folgendes umfasst:

—

Verfahren für grenzüberschreitende Geldtransporte,

—

Rechtsvorschriften der Union für Geldtransporte,

—

geltende nationale Rechtsvorschriften für Geldtransporte des Durchfuhrmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats,

—

Fahrregeln für Geldtransporte im Durchfuhrmitgliedstaat und im Aufnahmemitgliedstaat (einschließlich der Berechtigung für CIT-Fahrzeuge, besondere Fahrstreifen zu benutzen),

—

nationale Sicherheitsprotokolle im Falle eines Angriffs im Durchfuhrmitgliedstaat und im Aufnahmemitgliedstaat,

—

Organisation und Verfahren der Durchführung von CIT-Transporten mit IBNS im Durchfuhrmitgliedstaat und im Aufnahmemitgliedstaat,

—

geltende nationale operationelle Protokolle, Regeln und Rechtsvorschriften des Durchfuhrmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats,

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nationale Notfallprotokolle des Durchfuhrmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats für den Fall von Pannen, Straßenunfällen sowie technischen und mechanischen Defekten an CIT-Ausrüstung und -Fahrzeug,

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nationale Verwaltungsvorschriften und gesellschaftsrechtliche Vorschriften des Durchfuhrmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats für die Kommunikation mit den Kontrollstellen usw. sämtlicher Durchfuhrmitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten,

—

Information und Schulung auf dem Gebiet der Zusammenarbeit mit nationalen, regionalen und lokalen Polizeikräften mit den entsprechenden Protokollen, einschließlich für Kontrollen des CIT-Fahrzeugs und des CIT-Sicherheitspersonals,

—

geltende nationale Rechtsvorschriften und Rechtsvorschriften der Union und/oder geltende arbeitsrechtliche Bestimmungen in Bezug auf Arbeitszeiten, Zahl der erforderlichen Pausen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsentgelte,

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geltende nationale Rechtsvorschriften und Rechtsvorschriften der Union und/oder geltende tarifvertragliche Bestimmungen in Bezug auf die Ruhezeiten für CIT-Sicherheitskräfte (Zeitpunkt, Frequenz, Dauer der Ruhepause, gesicherter Standort, Kommunikation mit den Kontrollzentren usw.),

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geltende Sicherheitsvorschriften für Zustellungen/Abholungen (gesicherter Raum, Abdeckung des Gehsteigrisikos usw.),

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nationale Referenzvorschriften für den Gebrauch und die Aufbewahrung von Waffen,

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offensive und defensive Fahrtechniken,

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Nutzung von GPS, Telefon und sonstigen technischen Ausrüstungen/Systemen, die im grenzüberschreitenden CIT-Transport eingesetzt werden,

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nationale Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften des Durchfuhrmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats, die für Arbeitnehmer gelten, die mit großen Fahrzeugen Werte auf der Straße transportieren, und Verhaltensregeln bei Verletzung oder Krankheit der Arbeitnehmer,

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Erste-Hilfe-Lehrgang.

Die Schulung muss darüber hinaus Folgendes umfassen:
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Prävention und Abhilfemaßnahmen in den Bereichen Stressmanagement und Gewalt durch Dritte,

—

Risikobewertung während der Arbeit,

—

Sprachausbildung im Hinblick auf die gemäß Artikel 5 Absatz 2 erforderlichen Sprachkenntnisse.

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