ANHANG VI VO (EU) 2011/1214

MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE GRUNDAUSBILDUNG FÜR CIT-SICHERHEITSPERSONAL, DAS GRENZÜBERSCHREITENDE EURO-BARGELDTRANSPORTE DURCHFÜHRT

Für CIT-Personal, das grenzüberschreitende Straßentransporte von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten des Euroraums durchführt, gelten folgende Bedingungen:
1.
Absolvieren einer vollständigen Grundausbildung gemäß den nationalen Referenzvorschriften und/oder den einschlägigen Tarifverträgen oder — sofern solche Vorschriften nicht bestehen — Absolvieren von Schulungen der nationalen CIT-/Sicherheitsverbände oder ihres Unternehmens;
2.
erfolgreicher Abschluss der Prüfungen im Anschluss an diese Grundausbildung oder sonstiger Verfahren zur Prüfung der Lernergebnisse;
3.
Absolvieren des zusätzlichen obligatorischen Schulungsmoduls gemäß diesem Anhang, das mindestens Folgendes umfasst:

Verfahren für grenzüberschreitende Geldtransporte,

Rechtsvorschriften der Union für Geldtransporte,

geltende nationale Rechtsvorschriften für Geldtransporte des Durchfuhrmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats,

Fahrregeln für Geldtransporte im Durchfuhrmitgliedstaat und im Aufnahmemitgliedstaat (einschließlich der Berechtigung für CIT-Fahrzeuge, besondere Fahrstreifen zu benutzen),

nationale Sicherheitsprotokolle im Falle eines Angriffs im Durchfuhrmitgliedstaat und im Aufnahmemitgliedstaat,

Organisation und Verfahren der Durchführung von CIT-Transporten mit IBNS im Durchfuhrmitgliedstaat und im Aufnahmemitgliedstaat,

geltende nationale operationelle Protokolle, Regeln und Rechtsvorschriften des Durchfuhrmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats,

nationale Notfallprotokolle des Durchfuhrmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats für den Fall von Pannen, Straßenunfällen sowie technischen und mechanischen Defekten an CIT-Ausrüstung und -Fahrzeug,

nationale Verwaltungsvorschriften und gesellschaftsrechtliche Vorschriften des Durchfuhrmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats für die Kommunikation mit den Kontrollstellen usw. sämtlicher Durchfuhrmitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten,

Information und Schulung auf dem Gebiet der Zusammenarbeit mit nationalen, regionalen und lokalen Polizeikräften mit den entsprechenden Protokollen, einschließlich für Kontrollen des CIT-Fahrzeugs und des CIT-Sicherheitspersonals,

geltende nationale Rechtsvorschriften und Rechtsvorschriften der Union und/oder geltende arbeitsrechtliche Bestimmungen in Bezug auf Arbeitszeiten, Zahl der erforderlichen Pausen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsentgelte,

geltende nationale Rechtsvorschriften und Rechtsvorschriften der Union und/oder geltende tarifvertragliche Bestimmungen in Bezug auf die Ruhezeiten für CIT-Sicherheitskräfte (Zeitpunkt, Frequenz, Dauer der Ruhepause, gesicherter Standort, Kommunikation mit den Kontrollzentren usw.),

geltende Sicherheitsvorschriften für Zustellungen/Abholungen (gesicherter Raum, Abdeckung des Gehsteigrisikos usw.),

nationale Referenzvorschriften für den Gebrauch und die Aufbewahrung von Waffen,

offensive und defensive Fahrtechniken,

Nutzung von GPS, Telefon und sonstigen technischen Ausrüstungen/Systemen, die im grenzüberschreitenden CIT-Transport eingesetzt werden,

nationale Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften des Durchfuhrmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats, die für Arbeitnehmer gelten, die mit großen Fahrzeugen Werte auf der Straße transportieren, und Verhaltensregeln bei Verletzung oder Krankheit der Arbeitnehmer,

Erste-Hilfe-Lehrgang.

Die Schulung muss darüber hinaus Folgendes umfassen:

Prävention und Abhilfemaßnahmen in den Bereichen Stressmanagement und Gewalt durch Dritte,

Risikobewertung während der Arbeit,

Sprachausbildung im Hinblick auf die gemäß Artikel 5 Absatz 2 erforderlichen Sprachkenntnisse.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.