Artikel 13 VO (EU) 2011/1225

(1) Zur Einlagerung der Abgabenbefreiung für Instrumente und Apparate nach den Artikeln 57 und 58 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 stellt die Leitung der Bestimmungseinrichtung oder -organisation oder sein bevollmächtigter Vertreter einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Einrichtung oder Organisation liegt.

Der in Absatz 1 genannte Antrag enthält folgende Angaben über die betreffenden Instrumente oder Apparate enthalten: Der in Absatz 1 genannte Antrag enthält folgende Angaben über die betreffenden Instrumente oder Apparate enthalten:

a)
die vom Hersteller verwendete genaue Handelsbezeichnung sowie die vermutliche Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur;
b)
Name oder Firma und Anschrift des Herstellers sowie gegebenenfalls des Lieferanten;
c)
Ursprungsland;
d)
Verwendungsort;
e)
Verwendungszweck.

(3) Handelt es sich um eine unentgeltliche Überlassung, so muss der Antrag ferner folgende Angaben enthalten:

a)
Name oder Firma und Anschrift des Zuwenders;
b)
Bestätigung des Antragstellers, dass:

i)
der Spende der betreffenden Instrumente oder Apparate kein kommerzieller Zweck des Zuwenders zugrunde liegt;
ii)
keine Verbindung zwischen dem Zuwender und dem Hersteller der Instrumente oder Apparate besteht, für die die Befreiung beantragt wurde.

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