Artikel 15 VO (EU) 2011/1225

Die Artikel 13 und 14 gelten sinngemäß für Ersatzteile, Bestandteile oder Zubehörteile sowie für Werkzeug für die Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung von Instrumenten oder Apparaten, die nach Artikel 57 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 abgabenfrei eingeführt worden sind.

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