Artikel 19 VO (EU) 2011/1225

(1) Zur Erlangung der Abgabenbefreiung für Ausrüstungen nach den Artikeln 51 und 52 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 stellt die Leitung der Forschungseinrichtung oder -anstalt mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder ihr bevollmächtigter Vertreter einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Forschungseinrichtung oder -anstalt mit Sitz in der Union liegt.

(2) Der in Absatz 1 genannte Antrag muss folgende Angaben enthalten:

a)
eine Durchschrift der Übereinkunft über wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen Forschungsanstalten mit Sitz in der Union und mit Sitz in Drittländern;
b)
die genaue Handelsbezeichnung sowie Menge und Wert der Ausrüstungen und gegebenenfalls die vermutliche Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur;
c)
deren Ursprungs- und Herkunftsland;
d)
deren Verwendungsort;
e)
deren Verwendungszweck und Verwendungsdauer.

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