Artikel 13j REMIT (VO (EU) 2011/1227)
Überprüfung durch den Gerichtshof
Der Gerichtshof hat die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung von Beschlüssen der Agentur, mit denen sie Zwangsgelder verhängt hat. Er kann die verhängten Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
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