Artikel 16 REMIT (VO (EU) 2011/1227)
Zusammenarbeit auf Unionsebene und auf nationaler Ebene
(1) Die Agentur wirkt darauf hin, sicherzustellen, dass die nationalen Regulierungsbehörden ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung in koordinierter und einheitlicher Weise erfüllen.
Die Agentur veröffentlicht gegebenenfalls unverbindliche Leitlinien
- a)
- zur Anwendung der in Artikel 2 genannten Begriffsbestimmungen, auch im Hinblick auf die Erstellung einer nicht erschöpfenden Liste relevanter Zwischenschritte in einem zeitlich gestreckten Verfahren in den Fällen, in denen die Informationen für sich genommen die in Artikel 2 Nummer 1 festgelegten Kriterien erfüllen, und
- b)
- zu nicht abschließenden Indizien und Beispielen für Marktverhalten in Bezug auf Marktmanipulation sowie Insider-Handel im Sinne von Artikel 3.
Die nationalen Regulierungsbehörden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß dieser Verordnung mit der Agentur und miteinander auch auf regionaler Ebene zusammen.
Die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten, die nationalen Wettbewerbsbehörden sowie die nationalen Steuerbehörden richten angemessene Formen der Zusammenarbeit ein, damit zeitnahe wirksame und effiziente Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden und ein Beitrag zu einem kohärenten und einheitlichen Ansatz bei Untersuchungen und Gerichtsverfahren und zur Durchsetzung dieser Verordnung und einschlägiger Finanz- und Wettbewerbsvorschriften geleistet wird.
(2) Haben die nationalen Regulierungsbehörden begründeten Anlass zu der Vermutung, dass in ihrem Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat gegen die Verordnung verstoßen wird oder wurde, so unterrichten sie unverzüglich die Agentur so genau wie möglich davon.
Hat eine nationale Regulierungsbehörde den Verdacht, dass in einem anderen Mitgliedstaat Handlungen vorgenommen werden, die die Energiegroßhandelsmärkte oder den Preis von Energiegroßhandelsprodukten in ihrem Mitgliedstaat beeinflussen, so kann sie die Agentur ersuchen, Maßnahmen nach Absatz 4 dieses Artikels und, falls die Handlungen Finanzinstrumente betreffen, die Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 unterliegen, nach Absatz 3 dieses Artikels zu ergreifen.
Vor dem Erlass eines Beschlusses über die Feststellung eines Verstoßes gegen diese Verordnung kann die nationale Regulierungsbehörde die Agentur unterrichten und ihr eine Zusammenfassung des Falls und den erwogenen Beschluss in einer Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats übermitteln. Nach dem Erlass eines Beschlusses über die Feststellung eines Verstoßes gegen diese Verordnung übermittelt die nationale Regulierungsbehörde der Agentur diesen Beschluss unter Angabe des Zeitpunkts seines Erlasses, der Namen der von der Sanktion betroffenen Personen, des Artikels dieser Verordnung, gegen den verstoßen wurde, und der verhängten Sanktion. Dabei teilt die nationale Regulierungsbehörde der Agentur mit, welche Informationen sie im Sinne von Artikel 18 Absatz 6 öffentlich bekannt gegeben hat, und unterrichtet die Agentur umgehend über etwaige Änderungen an diesen Informationen. Die Agentur führt eine öffentliche Liste der Informationen, die die nationalen Regulierungsbehörden im Sinne von Artikel 18 Absatz 6 öffentlich bekannt gegeben haben.
(3) Um einen koordinierten und einheitlichen Ansatz gegenüber Marktmissbrauch auf den Energiegroßhandelsmärkten sicherzustellen,
- a)
- bearbeiten die nationalen Regulierungsbehörden Berichte über mögliche Verstöße gegen diese Verordnung unverzüglich und — soweit möglich — innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Berichte und unterrichten die zuständige Finanzbehörde ihres Mitgliedstaats und die Agentur, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass auf Energiegroßhandelsmärkten Handlungen vorgenommen werden oder wurden, die einen Marktmissbrauch im Sinne der Richtlinie (EU) Nr. 596/2014 darstellen und sich auf Finanzinstrumente auswirken, die Artikel 2 jener Verordnung unterliegen. Zu diesem Zweck können die nationalen Regulierungsbehörden geeignete Formen der Zusammenarbeit mit der zuständigen Finanzbehörde in ihrem Mitgliedstaat wählen;
- b)
- unterrichtet die Agentur die ESMA und die zuständige Finanzbehörde, wenn sie begründeten Anlass zu der Vermutung hat, dass auf Energiegroßhandelsmärkten Handlungen vorgenommen werden oder wurden, die einen Marktmissbrauch im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 darstellen und sich auf Finanzinstrumente auswirken, die Artikel 2 dieser Verordnung unterliegen,
- c)
- unterrichtet die zuständige Finanzbehörde eines Mitgliedstaats die ESMA und die Agentur, wenn sie begründeten Anlass zu der Vermutung hat, dass auf Energiegroßhandelsmärkten in einem anderen Mitgliedstaat Handlungen unter Verstoß gegen die Artikel 3 und 5 vorgenommen werden oder wurden,
- d)
- unterrichten die nationalen Regulierungsbehörden die nationale Wettbewerbsbehörde ihres Mitgliedstaats, die Kommission und die Agentur, wenn sie begründeten Anlass zu der Vermutung haben, dass auf Energiegroßhandelsmärkten Handlungen vorgenommen werden oder wurden, die höchstwahrscheinlich einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen,
- e)
- die Agentur und die nationalen Regulierungsbehörden unterrichten die zuständigen nationalen Steuerbehörden und Eurofisc, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass auf dem Energiegroßhandelsmarkt Handlungen vorgenommen werden oder wurden, die Steuerbetrug darstellen könnten.
(4) Hat die Agentur u. a. auf der Grundlage von Anfangsbewertungen oder -analysen den Verdacht, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, ist sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 1 befugt,
- a)
- eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden aufzufordern, alle den mutmaßlichen Verstoß betreffenden Auskünfte zu erteilen,
- b)
- eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden aufzufordern, eine Untersuchung des mutmaßlichen Verstoßes einzuleiten und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe jedes ermittelten Verstoßes zu treffen. Die betroffenen nationalen Regulierungsbehörden sind für die Beschlüsse hinsichtlich angemessener Maßnahmen zur Abhilfe jedes aufgedeckten Verstoßes zuständig,
- c)
- wenn ihrer Ansicht nach der mögliche Verstoß grenzüberschreitende Auswirkungen hat oder hatte, eine Untersuchungsgruppe aus Vertretern der betreffenden nationalen Regulierungsbehörden einzusetzen und zu koordinieren, die prüft, ob gegen diese Verordnung verstoßen wurde und in welchem Mitgliedstaat dieser Verstoß begangen wurde. Gegebenenfalls kann die Agentur auch die Beteiligung von Vertretern der zuständigen Finanzbehörde oder einer anderen relevanten Behörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten an der Untersuchungsgruppe fordern.
(5) Eine nationale Regulierungsbehörde, bei der ein Auskunftsersuchen gemäß Absatz 4 Buchstabe a oder eine Aufforderung zur Einleitung der Untersuchung eines mutmaßlichen Verstoßes gemäß Absatz 4 Buchstabe b eingeht, ergreift unverzüglich die notwendigen Maßnahmen, um dieser Aufforderung nachzukommen. Ist die betreffende nationale Regulierungsbehörde nicht in der Lage, die geforderte Auskunft sofort zu erteilen, so teilt sie der Agentur unverzüglich die Gründe hierfür mit.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann eine nationale Regulierungsbehörde es ablehnen, einer Aufforderung nachzukommen,
- a)
- wenn dadurch die Souveränität oder die Sicherheit des ersuchten Mitgliedstaats beeinträchtigt werden könnte,
- b)
- wenn aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats anhängig ist, oder
- c)
- wenn gegen diese Personen aufgrund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil in dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist.
In diesem Fall teilt die nationale Regulierungsbehörde dies der Agentur entsprechend mit und übermittelt ihr möglichst genaue Informationen über diese Verfahren bzw. das betreffende Urteil.
Die nationalen Regulierungsbehörden nehmen an einer gemäß Absatz 4 Buchstabe c zusammengestellten Untersuchungsgruppe teil und leisten jegliche notwendige Unterstützung. Die Untersuchungsgruppe wird von der Agentur koordiniert.
(6) Der letzte Satz von Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/942 gilt nicht, wenn die Agentur ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung erfüllt.
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